Familiengesetz

Das Familienleben wird durch ein ökosozialistisch-feudalistisches Gesetz geregelt, dass in sieben Prinzipien die gesamte Lebensspanne von Zeugung und Empfängnis über Lehre und Ausbildung bis zu Verlobung, Vermählung und Bestattung regelt. Die Beachtung des Gesetzes obliegt allen, die Überwachung der Einhaltung den Verwaltern der Siedlungen. Diese wiederum werden von den Surenas kontrolliert, diese von Aspahbadas und diese in familiären Belangen vom Aspahbadalrat. Dieser ist auch die einzige Gerichtsinstanz bei Familienstreitereien.

Eine Familie ist die durch gemeinsame Abstammung verbundene, von einem Oberhaupt geleitete Gruppe von Menschen, die zumindest über ein Exklusivgut, einen Stammsitz und eine Grabstätte verfügt. Ehepartner gelten den angeheirateten Familien als assoziiert und haben an deren Gütern teil, verbleiben aber in ihrer Geburtsfamilie was Exklusivrechte betrifft. Im Einzelfall kann eine Beisetzung in der Grabstätte der angeheirateten Familie vom Aspahbadalrat erlaubt werden.
Alle anderen Männer und Frauen können in beliebiger Weise miteinander verkehren und Kinder zeugen und gebären, die dann von der Gemeinschaft gemäß ihrem Geburtsseptogramm aufgezogen, ausgebildet und eingesetzt werden.

DAS STUFENPRINZIP

Die Unterscheidung der fünf Klassen von Familien liegt an ihrer unterschiedlichen Machtfülle:

Prinzipale Familie

Die einzige prinzipale Familie sind die Nymeros-Martell. Ihr kommt die Leitung des Prinzipats, des Fürstenbezirks Sonnspeer und der Siedlung Sonnspeer zu. Des weiteren unterstehen ihr die felsigen und salzigen Orden.

Aspahbadale Familien

Die drei aspahbadalen Familien heißen Gargalen, Isenwald und Uller. Ihnen kommt die erbliche Leitung der Aspahbadate mit den zugehörigen Surenaten und Siedlungen zu. Sie verfügen auch über sandige Orden.

Surenale Familien

Die dreizehn surenalen Familien heißen Allyrion, Dalt, Dayn, Dayn von Hochklause, Jordayn, Mannkraft, Qorgyl, Santagar, Schwarzberg, Toland, Vaith, Vogler und Wyl. Ihnen kommt die erbliche Leitung der Surenate und zugehörigen Siedlungen zu. Manche verfügen auch über sandige Orden.

Donnale Familien

Die neunundzwanzig donnalen Familien heißen Achernar, Aidenbach, Asteroidea, Barada, Cerro, Crinoidea, Euphrana, Fekete, Göttenbach, Irawadiker, Jarmuk, Jessican, Kaltenbach, Kerinchi, Krampacher, Lappach, Mehnbach, Micha, Mittbach, Mohiam, Pruinosa, Rinjani, Schinderbach, Selibaby, Semiramis, Shaula, Vran, Wasserlinsner und Wegwarte. Ihnen kommt die erbliche Leitung bestimmter Siedlungen zu. Manche verfügen auch über sandige Orden.

Mihranale Familien

Die neunzig mihranalen Familien heißen Aboras, Afrin, Al-Askar, Al-Qatai, Amazoniker, Arbakes, Arcturus, Auaris, Aubigne, Baktriana, Becrux, Belich, Bellier, Blastoidea, Brunnen, Bubastis, Capella, Cerny, Chabur, Concentricycloidea, Cystoidea, Dagon, Damenhell, Ebroiker, Echinoidea, Edrioasteroidea, Ekbatana, Fahrnbach, Falkner, Fomalhaut, Fustat, Geislbach, Glauca, Gramont, Hadar, Holothuroidea, Illicifolia, Incahuasi, Itj-Taui, Jaya, Jona, Kaedi, Kiffa, Kuskokwimiker, Lucillan, Ludres, Mancini, Mendes, Murbella, Napata, Nitokris, Nouadhibou, Obadja, Odrade, Ogowiker, Ojos, Ophiuroidea, Orinokiker, Prokyon, Raquellan, Rhoniker, Rochechouart, Rohan-Chabot, Sais, Salado, Sandler, Schwangyu, Schwefler, Scoraille, Sebennytos, Sheeana, Simaroa, Suaveolens, Tanis, Taraza, Thinis, Thot, Tremula, Tres, Trinkwasser, Uraliker, Valliere, Vin, Wacholdner, Wega, Weißdorn, Wermuttner, Wolgaiker, Zouerat und Zurrbarran. Ihnen kommt die erbliche Verwaltung bestimmter Exklusivgüter zu.

DAS GEBURTSPRINZIP

Die Familienstruktur wird immer vom Familienoberhaupt gerechnet. Alle ehelichen Kinder tragen den vorgesehenen Titel ab der Geburt (Prinzipillizza, Aspahbadillizza, Surenillizza, Donnillizza oder Mihranillizza), die Erben ab Geburt oder Veränderung der Familienstruktur den entsprechenden Erbentitel (Prinzipilla, Aspahbadilla, Surenilla, Donnilla oder Mihranilla). Alle unehelichen Kinder tragen den gemeinsamen Nachnamen Sand und können in den Familienimobilien wohnen, ausgebildet und beigesetzt werden. Sie tragen keine Titel und haben keine Rechte auf Beteiligung an den Exlusivgütern oder Familienämtern. Anlässlich der Geburt wird wie bei allen Menschen ein Geburtsseptogramm erstellt, das die Bedürfnisse und Berufungen gemäß der Stunde, des Tages und der Woche der Geburt beschreibt.

Die Feststellung des Erben

Erbe ist das älteste Kind des Familienoberhauptes. Hat das Familienoberhaupt keine Kinder, so ist es das älteste Geschwister. Hat das Familienoberhaupt auch keine Geschwister, so das älteste Elterngeschwister der namengebenden Familie. Lebt auch von diesen keiner mehr, bestimmt der Prinzipatrat einen Erben frei, der per Gesetz zum Familienmitglied und Erben erhoben wird. Ändert sich durch Geburt die Reihenfolge, wandert der Erbentitel gemäß der obigen Regel. Ernannte Erben behalten die Familienmitgliedschaft, verlieren aber den Erbentitel.

DAS AUSBILDUNGSPRINZIP

Jede Familie hat einen festgelegten Kanon von Ausbildungsstätten für die erste, zweite und dritte Ausbildungsphase. Bei der Geburt wird auch eine Lotterie durchgeführt, die die beiden Familien für das erste und das zweite Zofenknapenjahr festlegt. Der vom Geburtsseptogramm festgelegte Traumberuf soll in allen Bildungsschritten berücksichtigt werden, auch wenn durch Heirat oder Einsetzung in einen Beruf etwas anderes faktisch ausgeübt werden wird.

DAS RECHTSPRINZIP

Lebensrecht

Alle Familienmitglieder haben jederzeit das Recht, in einem Familienwohnsitz zu wohnen. Für das Wohnen auf einem Landsitz benötigen sie die Erlaubnis des Familienoberhauptes. Ebenso wird für die Unterbringung von Gästen eine Erlaubnis des Familienoberhauptes oder zumindest des jeweiligen Hausverwalters benötigt.
Das Exklusivgut von Familien wird in Bezug auf den jährlichen Ertrag folgendermaßen aufgeteilt: 50% erhält das Familienoberhaupt, das daraus auch die Instandhaltung der Familiengebäude inklusive der Grabstätten finanziert, 25% erhält die Erbin, während die übrigen 25% zu gleichen Teilen unter den übrigen Familienmitgliedern aufgeteilt werden.

Farbenrecht

Alle Familienmitglieder haben ein Recht, das Familienwappen zu führen und Kleidung in den zwei Farben der Familie zu tragen. Zumindest die Socken sollen immer abwechselnd geringelt in den zwei Farben der Familie sein. Wappenbekrönungen und Wappenhinterlegungen richten sich nach dem Wappengesetz. Sonderwappen besonderer Institutionen werden verwendet, so lange man diese Institutionen leitet.

Begräbnisrecht

Alle Familienmitglieder haben das Recht auf eine Mumifizierung nach der jeweiligen Aspahbadaltradition und Beisetzung in der Familiengrabstätte. Auf dieses Recht kann verzichtet werden, wenn eine Beisetzung in der Familiengrabstätte der assoziierten Familie erfolgt.

DAS PFLICHTSPRINZIP

Ausbildungspflicht

Kinder haben die Pflicht, die 25-jährige, große Ausbildung zu absolvieren. Das heißt, sieben Jahre in einer Septe, ein Zofenknappenjahr, ein Wassergärtenjahr, sieben Jahre in einer Surenalsepte, ein Zofenknappenjahr, ein Wassergärtenjahr und noch sieben Jahre in einer Aspahbadal- oder Prinzipalsepte. Nach dem ersten Wassergärtenjahr ist in Göttergnad das Fata- oder Sibifest (je nach Geschlecht) zu feiern, nach dem zweiten Wassergärtenjahr die Pegaeaübergießung an einem fließenden Wasser oder der Ritterschlag an einem beliebigen Ort zu feiern.

Verlobungspflicht

Im Jahr des Fata- oder Sibifestes nehmen alle Kinder an der Verlobungstombola teil, bei der die Partnerschaften ausgelost werden. Nach der Pegaeaübergießung oder dem Ritterschlag entscheiden die Familienoberhäupter, ob die gelosten Partner bei einer Verlobungsanbahnung gemäß Ehegesetz angenommen werden, ob Rekurs an den Religionsrat aus Glaubensgründen oder de Surenatsrat aus genetischen Gründen eingelegt wird, um eine Losungswiederholung zu erzwingen, oder ob eine halbeheliche Verbindung geschlossen wird, um das Kind für eine monarchische Betriebsleitung oder eine dieser gleichgestellte Funktion vorzubereiten. Nach erfolgreicher Verlobungsanbahnung erfolgt die Verlobung. Die Verlobung muss immer am Ort des niederrangigen Partners stattfinden, bei Gleichrangigkeit zählt das Lebensalter. Die Hochzeit, frühestens nach dem 25. Namenstag des jüngeren Partners, muss immer am Ort des höherrangigen Partners stattfinden. Die Art der Hochzeit richtet sich nach dem Rang des höherstehenden Partners.

Verteidigungspflicht

Alle Familienmitglieder haben die Pflicht Dorne, ihr Aspahbadat und ihre Familie mit allen somatischen, mythischen, logischen, demischen und aethischen Kräften zu verteidigen. Die Familie, der sie durch Heirat oder halbeheliche Verbindung assoziiert sind, sollen sie verteidigen.

DAS FRAGEPRINZIP

Vor der Annahme einer Ernennung auf einen monarchischen Betriebsleiterposten oder der Mitgliedschaft in einen Orden muss jedes Familienmitglied das Familienoberhaupt fragen.
Vor der Reise in ein Gebiet außerhalb von Dorne muss jedes Familienmitglied das Familienoberhaupt fragen.
Vor der Teilnahme an einem Wettbewerb muss jedes Familienmitglied das Familienoberhaupt fragen.

DAS AUSSAGEPRINZIP

Bei Familienzusammenkünften ist jedes Familienmitglied zu einer vollständigen, ehrlichen und respektierten Aussage seiner Meinung zu hören.
Bei Zusammenkünften auf Siedlungs-, Surenats- und Aspahbadatsebene ist jedes Familienmitglied zu einer ausreichenden, ehrlichen und respektierten Aussage seiner Meinung zu hören.
Bei Gerichtsverfahren ist jedes Familienmitglied zu einer ehrlichen Aussage nur nach Erlaubnis durch das Familienoberhaupt ermächtigt und zu hören.
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