Ehegesetz

Das Ehegesetz regelt Verlobung, Ehe- und Halbeheschließung, Kinderzugehörigkeit und Witwenschaft im gesamten Prinzipat. Es ist eng mit dem Bildungsgesetz, dem Familiengesetz und dem Berufsklassengesetz verzahnt.

Grundlagen

Losverfahren
Ehepartner werden per Jahrgangs-Losung klassenweise zugeteilt. Das Losverfahren ist geschlechtsneutral. Gleichgeschlechtliche Ehen sind erlaubt und rechtlich gleichgestellt, bringen jedoch keine ehelichen (erbberechtigten) Kinder hervor.
Zeitansatz
Die Verlobung erfolgt nach Abschluss der Kinderausbildung (mit 7 Jahren), die Eheschließung nach dem Abschluss der Lehrlingsausbildung (mit 14 Jahren). Beide Ereignisse sind verpflichtender Bestandteil der Bildungsbiographie. Für Adelige verlängert sich die Frist auf nach den Zofen-Knappen- und Wassergärtenjahren auf 9 bzw. 18 Jahre.
Wohnsitzwechselbervbotsausnahme
Ehepartner behalten ihren Wohnsitz in ihren jeweiligen Betrieben. Nur Gatten adeliger Familienoberhäupter sind von der Berufstätigkeit befreit und wohnen im Stammsitz.
Versorgungsansatz
Jeder Mensch ist durch seine Berufstätigkeit versorgt. Ehe erzeugt kein Anrecht auf Versorgung oder Wohnrecht beim Partner.

Ausnahmen und Regelungen

Neuauslosungen
Religiöse Neuauslosung ist möglich bei Religionsverschiedenheit, mit Genehmigung des Religionsrats. Genetische Neuauslosung ist möglich bei Gleichgeschlechtlichkeit, mit Genehmigung des Surenatsrats.
Adeliges Septogrammprüfungsverfahren
Bei adeligen Verlobungen ist zusätzlich zum Los auch noch die spezielle Erlaubnis der nächsthöheren Ebene notwendige Voraussetzung der Verlobung. Die Verlobungserlauberinnen müssen die Familienseptogramme beider Familien prüfen. Bei ungünstigen Konstellationen darf dennoch erlaubt werden, muss aber ein Warnungsreskript verfasst werden.
Bei daraus resultierenden Beziehungsproblemen werden beide Partner mit einer Papyrusstange dreimal, die Verlobungserlauberin oder ihre Nachfolgerin neunmal geschlagen, bevor der Aspahbadatrat als das zuständige Gericht hinzugezogen wird.
Halbehen
Für Adelige findet die Verlobungstombola im Jahr des Fatafests/Sibifests (mit 9 Jahren) statt. Nach Pegaeaübergießung/Ritterschlag (mit 18 Jahren) entscheiden die Familienoberhäupter, ob die Partner geheiratet, ein Rekurs beim Religionsrat (wegen Religionsverschiedenheit) oder beim Surenatsrat (wegen Gleichgeschlechtlichkeit) beantragt oder - wenn einer der Partner inzwischen monarchische Betriebsleiterin geworden ist - nur eine Halbehe geschlossen wird.

Kinder

Kinder erhalten den Rang des herrschenden oder familienleitenden Elternteils. Kinder von Erben erhalten den nächstniedrigeren Rang, bis zum Amtsantritt der Eltern.
Gleichgeschlechtliche Ehen haben keine ehelichen Kinder. Halbeheliche Kinder erhalten den Namen "Sand" und keine Titel. Sie können, müssen aber nicht adelige Ausbildung durchlaufen.
Halbeheliche Kinder können durch die Prinzipa legitimiert werden, falls eine Linie ausstirbt, mit Zustimmung von Prinzipats-, Aspahbadats- und Surenalrat.
Uneheliche Kinder erhalten den Namen "Sand" und durchlaufen bürgerliche Ausbildungswege.

Witwenschaft

Nur Ehepartner von adeligen Familienoberhäuptern haben Anspruch auf Witwenrechte (Titel, Wohnrecht, Repräsentationspflichten, Zeremonialteilnahme).

Rituale

Die Tombola findet für Freie jedes Jahr am ersten Vatertag der Mutterwoche des Jungfrauenmonats für alle Personen statt, die seit der letzten Tombola das siebente Lebensjahr vollendet haben. Diese Tombola wird berufsklassenweise vor dem Amt durchgeführt.
Die Tombola findet für Adelige jedes Jahr am ersten Vatertag der Mutterwoche des Jungfrauenmonats für alle Personen statt, die seit der letzten Tombola das neunte Lebensjahr vollendet haben. Diese Tombola wird für alle aspahbadate gemischt in den Wassergärten durchgeführt.
Die Verlobungsanbahnungsfeier findet im Haus der Verlobungserlauberin, die Verlobungs- und Hochzeitsfeiern für nichtadelige Partner in einem der beiden Betriebe, für Adelige die Verlobungsfeier am Ort des niederrangigen, die Hochzeitsfeier am Ort des höherrangigen Partners statt.
Belehrungspflicht
Eine Septa belehrt Braut und Bräutigam vorab über den Vollzug. Der Akt wird bezeugt durch Eltern, Großeltern, Geschwister, ggf. Ordensmitglieder und Freunde. Ein Papyrus in zweifacher Ausfertigung mit schematischer Darstellung wird von diesen Personen unterzeichnet und den beiden Partnern zur Erinnerung geschenkt.
Kleidung und Mahlzeiten
Festkleidung ist für Braut, Bräutigam und enge Verwandte verpflichtend. Gäste dürfen auf Antrag regionale Traditionskleidung tragen.
Mahlzeiten nach regionalem Brauch richten sich nach Rang und Ort. Sie folgen dem separaten Menügesetz. Gästeanzahl und Gänge variieren je nach Rang.

Halbeheliche Verbindungen

Halbehen sind die nicht erbberechtigten Verbindungen monarchischer Betriebsleiter. Kinder aus halbehelichen Verbindungen tragen wie uneheliche Kinder den Namenszusatz "Sand". Nachkommen können später nach Anhören des Zukunftsrats von der Prinzipa legitimiert werden, sollte es keine legitimen Angehörigen der Familie mehr geben. Halbeheschließungen finden immer doppelt statt: Je einmal in jedem der beiden monarchisch geleiteten Betriebe.

Durchführung

Adelige ohne Herrschaft
Mihranas, Mihranillas und Mihranillizzas müssen mit einer Einfacheren Verbindung heiraten.
Adelige mit Siedlungsherrschaft
Donnas, Donnillas und Donnillizzas müssen mit einer Dreifältigen Verbindung heiraten.
Adelige mit Surenalherrschaft
Surenas, Surenillas und Surenillizzas müssen mit einer Fünffältigen Verbindung heiraten.
Adelige mit Aspahbadalherrschaft
Aspahbadas, Aspahbadillas und Aspahbadillizzas müssen mit einer Siebenfältigen Verbindung heiraten.
Adelige mit Prinzipalherrschaft
Prinzipas, Prinzipillas und Prinzipillizzas müssen mit einer Neunfältigen Verbindung heiraten.

Verwitwung adeliger Partner

Stirbt ein Herrschaft Ausübender oder Familienoberhaupt, erhält der Partner den entsprechenden Verwitwungstitel (Sassanavdova, Karinavdova, Spandiyadhavdova, Guiwavdova oder Rzepavdova) und wird dem neuen Familienoberhaupt unterstellt.

Arten halbehelicher Verbindungen

Die Arten von halbehelichen Verbindungen lauten Affäre (mihranal und mihranal), Melanzanallegamentu (mihranal und donnal), Avucadullegamentu (mihranal und surenal), Valerianallegamentu (mihranal und aspahbadal Bambùllegamentu (mihranal und fürstlich), Bananallegamentu (donnal und donnal), Selvaticullegamentu (donnal und surenal), Basilicullegamentu (donnal und aspahbadal), Cutunellegamentu (donnal und fürstlich), Artemisiallegamentu (surenal und surenal), Giusquiamullegamentu (surenal und aspahbadal), Perallegamentu (surenal und fürstlich), Blullegamentu (aspahbadal und aspahbadal) und Amuurie (aspahbadal und fürstlich).

Ehestraftaten

Scheidungsversuch
In Dorne gilt: Wer einmal verheiratet ist, bleibt es – gleich ob in Nähe oder Ferne. Partner können einander meiden, aber nicht leugnen. Für öffentliche Anlässe erscheinen sie gemeinsam. Dabei sind die Vorschriften zu Präzedenz, Haltung, Kleidung und Anrede der Ehe gemäß einzuhalten.

Häusliche Gewalt

Gewalt in der Familie ist ein Skandal und eine schwere Straftat. Wer Eltern, Partner oder Kinder schlägt, foltert oder tötet, muss vom Prinzipatsgericht zum Tod durch Natter (Vater), Salamander (Mutter), Sandviper (Partner), Skarabäus (Tochter) und Spinne (Sohn) oder eine entsprechende Kombination dieser Tiere verurteilt werden.
Adoptionsverbot
Adoptionen sind untersagt. Titel und Erbe folgen Blut und Beruf, nicht Wunsch und Zuneigung. Gastkinder und Mündel sind erlaubt mit klarer Trennung zum eigentlichen Erbe. Wer ein Kind schützt, ehrt die Sieben. Wer es übernimmt, lügt den Göttern ins Gesicht. Wer eine Adoptions simuliert, muss vom Prinzipatsgericht zum Tod durch Milan (vorgespielte Kindschaft), Qualle (vorgespielte Elternschaft) oder Schakal (einvernehmliche Vorspielung) verurteilt werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, Gastkinder wie Zofen und Knappen für ein Jahr in Haushalte aufzunehmen. Diese erhalten keinen Namen oder Rang, genießen jedoch Schutz, Bildung und Rechte auf Empfehlung durch die aufnehmende Familie.
Mündelverhältnisse für in Not geratene entfernte Verwandte genehmigt der Aspahbadalrat für je sieben Jahre.

Komponenten und Hilfsmittel

Familienseptogramme sind ein zentraler Anhalt für Verlobungserlaubnisse. Dazu kommen je nach Situation Expertisen, Voten und Urteile verschiedener Fachpersonen oder Räte.

Teilnehmer

Vor einer adeligen Verlobung ist vom Verlobungserlauber eine Expertise der Religion der Sieben und seines Maesters einzuholen, bei Angehörigen anderer Religionen zusätzlich von Vertretenden derer Richtungen.

Einhaltung

Kleidung

Gemäß Kleidungsgesetz tragen bei einer Verlobung und Hochzeit zumindest Braut, Bräutigam, Eltern, Großeltern und Geschwister der beiden Festkleidung. Es dürfen auch all anderen Eingeladenen Festkleidung tragen. Der Verwalter der Siedlung, in dem Verlobung oder Hochzeit stattfinden, kann dafür auch einzelnen oder allen das Tragen von Traditionskleidung gestatten, wenn Braut und Bräutigam dies gemeinsam schriftlich beantragen.
Adelige können beliebige zweifärbige Kleidung in den Farben ihrer Familien tragen, die dem jeweiligen Traditionsschnitt angenähert sein sollen. Bei der Verlobungsfeier und der Hochzeit tragen Adelige die ihnen zustehenden Kopfbedeckungen und Insignien.
Mitglieder von Orden können sich in der Ordenstracht verloben und heiraten.

Mahlzeiten

Anlässlich der Verlobung oder der Hochzeit wird im Haus der Familie ein Essen stattfinden, zu dem verschiedene Personen eingeladen werden können, wobei Eltern, Großeltern, Geschwister und deren Partner verpflichtend einzuladen sind und nicht zur Gästezahl gerechnet werden. Die Regeln des Menügesetzes müssen eingehalten werden.
Adelige ohne Herrschaft
Mihranas, Mihranillas und Mihranillizzas dürfen zu Verlobung und zu Hochzeit 21 Gäste einladen.
Zur Verlobung und zur Hochzeit wird ein dreigängiges Festessen nach regionalem Brauch gereicht (Bergland: Salat, Happen und Bissen; Dünenland: Fisch, Suppe und Flammeri; Küstenland: Gemüse, Grillage und Süßigkeit; Fürstenbezirk: Konfekt, Kuchen und Palatschinke).
Adelige mit Siedlungsherrschaft
Donnas, Donnillas und Donnillizzas dürfen zu Verlobung und zu Hochzeit 28 Gäste einladen.
Zur Verlobung und zur Hochzeit wird ein fünfgängiges Festessen nach regionalem Brauch serviert (Bergland: Soufflé, Salat, Happen, Bissen und Brandteigkrapfen; Dünenland: Sandkuchen, Fisch, Suppe, Flammeri und Fleisch im Rohr; Küstenland: Salzaal, Gemüse, Grillage, Süßigkeit und Füllhorn; Fürstenbezirk: Happen, Konfekt, Suppe, Kuchen und Palatschinke).
Adelige mit Surenalherrschaft
Surenas, Surenillas und Surenillizzas dürfen zu Verlobung und zu Hochzeit 35 Gäste einladen. Zur Verlobung und zur Hochzeit wird ein siebengängiges Festessen nach regionalem Brauch serviert (Bergland: Kaltschale, Soufflé, Salat, Happen, Bissen, Brandteigkrapfen und Zabaglione; Dünenland: Bacclarat, Sandkuchen, Fisch, Suppe, Flammeri, Fleisch im Rohr und Knusperschlange; Küstenland: Karottenrondeau, Salzaal, Gemüse, Grillage, Süßigkeit, Füllhorn und Käseterzett; Fürstenbezirk: Happen, Grillage, Konfekt, Suppe, Kuchen, Fondue und Palatschinke).
Adelige mit Aspahbadalherrschaft
Aspahbadas, Aspahbadillas und Aspahbadillizzas dürfen zu Verlobung und zu Hochzeit 42 Gäste einladen. Zur Verlobung wird ein siebengängiges Festessen nach regionalem Brauch serviert (Bergland: Kaltschale, Soufflé, Salat, Happen, Bissen, Brandteigkrapfen und Zabaglione; Dünenland: Bacclarat, Sandkuchen, Fisch, Suppe, Flammeri, Fleisch im Rohr und Knusperschlange; Küstenland: Karottenrondeau, Salzaal, Gemüse, Grillage, Süßigkeit, Füllhorn und Käseterzett; Fürstenbezirk: Happen, Grillage, Konfekt, Suppe, Kuchen, Fondue und Palatschinke). Zur Hochzeit ist ein Menü gemäß Menügesetz vorgeschrieben, bei dem auch die Zeremonialämter ausgeübt werden müssen.
Adelige mit Prinzipalherrschaft
Prinzipas, Prinzipillas und Prinizipillizzas dürfen zu Verlobung und zu Hochzeit 144 Gäste einladen. Zur Verlobung und zur Hochzeit ist ein Menü gemäß Menügesetz vorgeschrieben, bei dem auch die Zeremonialämter ausgeübt werden müssen.

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