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Pfalzgraf

Pfalzgrafen bilden zusammen mit den Markgrafen, den Herzögen und dem Kaiser die fainandischen Fürstenränge. Sie besitzen einen eigenen Hofstaat mit entsprechenden Hofämtern. Ihr Rang ist erblich.

In jedem Herzogtum gibt es jeweils einen Pfalzgrafen.

Anrede

Wie sich die genaue Anrede zusammensetzt, ist im Hofprotokoll definiert.

Pfalzgraf und Pfalzgräfin

Anrede: Hoheit oder Durchlaucht

Titel des Erben: Erbprinz oder Erbprinzessin

Titel weiterer Nachkommen: Prinz und Prinzessin

Anrede der Nachkommen: Hoheit oder Durchlaucht

Die Pfalz

In jedem Herzogtum befindet sich, meistens in der Grafschaft oder Freiherrschaft der jeweiligen Herzogsfamilie, eine Kaiserpfalz, ein befestigter Kaiserhof, der dem Kaiser bei der Durchreise durch das Land als Unterkunft dient. Es gehört auch eine Herrschaft zu den Pfalzen, die zudem den Stammsitz der Familie beinhalten sowie üblicherweise ein bis fünf Dörfer und manchmal auch Städte. Pfalzgrafschaften gibt es dementsprechend nicht.

Die Herrschaften, in denen die Pfalzen liegen, sind vererbliche Lehen. Die Pfalzgrafen gelten als Kronvasallen des Kaisers.

Rechte

  • Die Abgaben- und Steuerfreiheit.
  • Das Einfordern von jährlichen Abgaben der Leibeigenen. Die Abgaben werden in Form von Gütern und an unterschiedlichen Tagen im Jahr geleistet. Ihre Höhe beträgt jeweils ein Drittel des Erwerbs nach der im jeweiligen Herzogtum geltenden Warenliste.
  • Das Einfordern des Kopfzinses von Leibeigenen. Ob der Kopfzins in Form von Geld oder Gütern geleistet wird, ist von der wirtschaftlichen Stärke des jeweiligen Herzogtums abhängig.
  • Das Einfordern von Gebühren für die Nutzung von herrschaftlichen bzw. eigenen Wäldern, Mühlen, Back- und Brauhäusern etc..
  • Das Innehaben des Amtes des höchsten Richters im jeweiligen Herzogtum.
  • Das Privileg nur vom kaiserlichen Gericht angeklagt und verurteilt werden zu können.
  • Das Privileg nicht körperlich gefoltert werden zu dürfen.
  • Das Verleihen des Stadtrechts innerhalb des jeweiligen Herzogtums.
  • Das Verleihen der Reichsunmittelbarkeit an Städte des jeweiligen Herzogtums.
  • Das Ausstellen von Wappenbriefen im Beisein eines Herolds.
  • Das Verfassen von Hausgesetzen.
  • Das Schließen von Hausverträgen mit anderen Familien des Hochadels.
  • Das Bestätigen von Hausgesetzen und -verträgen innerhalb des Herzogtums..
  • Das Auszeichnen von besonderen Leistungen mit der Verleihung eines Titels des Personaladels oder dem Schlag zum Ritter innerhalb des Herzogtums..
  • Das Verleihen von akademischen Titeln innerhalb des Herzogtums..
  • Die Vergabe von Privilegien an Personen und Einrichtungen (z.B. das Recht der Ausübung und Lehre sämtlicher magischer Techniken, das Gründen von Orden und Zirkeln...) innerhalb des Herzogtums..
  • Das Entziehen von Land und Titel von Adligen innerhalb des Herzogtums.
  • Das Ernennen von Notaren innerhalb des Herzogtums..
  • Das Erteilen von Gnadenakten innerhalb des Herzogtums..
  • Das Legitimieren von Bastarden innerhalb des Herzogtums..
  • Das Erstellen von Volljährigkeitserklärungen Minderjähriger innerhalb des Herzogtums..
  • Das Erstellen von Adoptionsbestätigungen innerhalb des Herzogtums..
  • Das Beglaubigen von Testamenten innerhalb des Herzogtums..

Pflichten

  • Das Verwalten und die Instandhaltung der Pfalz und Herrschaft.
  • Das Wahren und Vertreten der kaiserlichen Rechte.
  • Den Zusammenhalt des Kaisertums sichern.
  • Das Kontrollieren und Überwachen der Herzöge.

Weiteres

  • Ein Pfalzgraf ist auch immer ein Herr/Edler. Diese Titel sind Teil des Haupttitels und dürfen beim Vererben nicht getrennt werden.
  • Nachkommen eines Prinzen, der nicht erbt, tragen ebenfalls den Titel Prinz. Diese Prinzen und Prinzessinnen führen den Titel allerdings nicht in der Form „Prinz/Prinzessin von/zu Länderei“, sondern „Prinz/Prinzessin in Länderei“. Auch ihnen steht die entsprechende Anrede zu. Für Nachkommen einer Prinzessin, die nicht erbt, gilt dies nicht, da es trotz der Geschlechtergleichheit üblich ist, dass die Kinder in die Familie des Mannes geboren werden.
  • Alle Rechte, Privilegien und Pflichten gelten für beide Geschlechter, aber nur für die eigentlichen Träger des Titels. Ehepartner und Nachkommen werden, auch wenn sie Kinder eines Fürsten sind, davon nicht begünstigt. Es kann allerdings sein, dass Gerichte zögern, Familienmitgleider eines Adligen anzuklagen.
  • Der Titelträger darf seinen Ehepartner zum Mitregenten der Herrschaft, in der die Pfalz und der Stammsitz liegen, ernennen, nicht aber für die Pfalz an sich.
  • Aufgrund ihrer besonderen Relevanz für den Kaiser, dürfen Pfalzgrafen keine Vögte oder Statthalter für die Pfalz an sich einsetzen.
  • Nur der Kaiser selbst hat das Recht weiterhin Land in der Herrschaft zu verpachten oder zu verlehnen.
  • Pfalzgrafen sind immer arámeische Elfen. Ausnahmen sind die Familien Nardôl und Idhorel, die durch Heirat mit menschlichen Familien mittlerweile als halbelfisch zählen.
  • Es ist an sich nicht verboten als Adliger einem bürgerlichem Gewerbe nachzugehen, allerdings schadet dies dem Ruf erheblich und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen.

Inhalt

Art
Nobility, Hereditary
Einführung
Pfalzgrafen existieren in Fainand seit der Regentenzeit des damaligen Kronprinzen Elvomirs. Der jeweils erste Pfalzgraf wurde von ihm selbst ausgewählt und war zuvor meist ein "bürgerlicher Ritter".