Städte in Hisweharda | World Anvil

Städte

Fainandische Städte sind die wirtschaftlichen Dreh- und Angelpunkte des Landes. Sie unterteilen sich in die zwei Arten landständisch und reichsunmittelbar. Zudem besitzt jede Stadt ihren eigenen Stadtrat sowie Gilden und/oder Zünfte.

Städte haben in etwa 2000-2500 Bewohner.

Landständische Städte

Landständische Städte unterstehen den Fürsten, also Markgrafen und Herzögen.

Hierarchie

  • Herzog oder Markgraf
  • (Mark-)Graf: als Richter und oberster Aufseher der (Mark-)Grafschaft (Stadtwachen, Recht und Ordnung…)
  • Stadtvogt: stellvertretende Regierung des Fürsten, kann auch als Richter eingesetzt werden, wird vom Fürsten bestimmt
  • Stadtrat: 12-24 gleichberechtigte Genannte; Stadtrat als Unterstützer des Vogtes
  • Genannte: 100-200 wichtigsten Bürger der Stadt, die den Stadtrat aus ihren eigenen Reihen wählen
  • Freie Bürger

Reichsunmittelbare Städte

Reichsunmittelbare Städte unterstehen nur dem Kaiser.

Hierarchie

  • Kaiser
  • Bürgermeister: bestimmt vom Kaiser oder stellvertretend dem jeweiligen Pfalzgrafen
  • Richter: bestimmt vom Kaiser oder stellvertretend dem jeweiligen Pfalzgrafen
  • Stadtrat: 12-24 gleichberechtigte Genannte
  • Genannte: 100-200 wichtigsten Bürger der Stadt, die den Stadtrat aus ihren eigenen Reihen wählen
  • Freie Bürger

Aufgaben des Stadtrates

  • Die Aufnahme neuer Bürger.
  • Die jährliche Zusammenrufung der Bürgerversammlung.
  • Der Bekanntgabe von Verordnungen.
  • Die Besetzung und Einstellung vom städtischen Personal (z.B. Stadtkämmerer, -schreiber, -knechte, Torwächter...).
  • Die Handhabung der Stadtwachen als zweite Instanz unter dem jeweiligen (Mark-)Grafen.
  • Die Verteidugung der Stadt (z.B. Bau von Stadtmauern, ggf. Anwerben von Söldnern...).
  • Die Repräsentation der Stadt.
  • Das Verleihen von Zunftprivilegien.
  • Die Aufsicht über die Gilden und/oder Zünften.
  • Das Privileg vergeben, unabhängig von Gilden und/oder Zünften als Handwerker oder Kaufmann tätig zu sein.
  • Das Privileg vergeben, dass unabhängige Handwerker und Kaufleute keinen Obolus an die entsprechenden Gilden und/oder Zünfte entrichten müssen.
  • Die Überwachung von Einheiten auf dem Markt (Maß, Gewicht...) bzw. die Beschäftigung eines Marktrichters.
  • Die Überwachung und Kontrolle von Qulität und Preis der Nahrungsmittel.
  • Die Verwaltung des Stadtvermögens (z.B. Ratskeller, Brauhäuser, Badestube...).
  • Das Erheben von Steuern (z.B. Bede, Kopfsteuer...).
    • In landständischen Städten: auf Basis dessen, was der jeweilige Fürst verlangt. Die Steuern gehen vollständig an eben diesen.
    • In reichsunmittelbaren Städten: auf Basis dessen, was der jeweilige Bürgermeister definiert. Die Steuern gehen vollständig an den Kaiser.
  • Die Verwaltung und das Eintreiben der Zölle.
    • Der jeweilige (Mark-)Graf legt die Höhe des Zolls fest und hat Anrecht auf den vollständigen Betrag. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Sonderzölle der Zünfte.

Stadtrecht

  • Städter sind freie Bürger. Ein entflohener Leibeigener kann von seinem Herrn nicht mehr zurückgeholt werden, sollte er bereits ein Jahr und einen Tag in der Stadt leben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Herr mit sieben Zeugen beweisen kann, dass der Leibeigene sein Besitz ist.
  • Städter haben das Recht auf Grundbesitz (z.B. Gebäude).
  • Städter dürfen Gilden oder Zünften beitreten mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.
  • Städte besitzen das Marktrecht. In landständischen Städten kann der jeweilige Fürst allerdings die Marktabgaben einfordern.
  • In Städten dürfen keine Waffen getragen werden. Eine Ausnahme bilden Wachen und Soldaten sowie Angehörige des Adels, bürgerliche Ritter mit eingeschlossen.
 

Einkommen von Städten

  • Pachtgebühren (für umliegendes Land, sofern es der Stadt gehört)
  • Nutzungsgebühren für städtische Badehäuser etc.
  • Erträge aus stadteigenen Betrieben
  • Kopfzins pro Städter
  • Erbzins (Nutzungsrecht für private Grundstücke innerhalb der Stadt)
  • Jährliche Gebühren der Zünfte/Gilden
 

Städte und Burgen

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