Markgraf

Markgrafen bilden zusammen mit den Pfalzgrafen, den Herzögen und dem Kaiser die fainandischen Fürstenränge. Sie besitzen einen eigenen Hofstaat mit entsprechenden Hofämtern.

Anrede

Wie sich die genaue Anrede zusammensetzt, ist im Hofprotokoll definiert.

Markgraf und Markgräfin

Anrede: Hoheit oder Durchlaucht, in den Herzogtümern Astonwen und Therilien auch Erlaucht (dies liegt daran, dass die Marken in Therilien und Astonwen in Bezug auf Angriffe von Nachbarländern als besonders sicher gelten und die entsprechenden Markgrafen daher eher die Rolle eines Grafen einnehmen)

Titel des Erben: Erbprinz oder Erbprinzessin

Titel weiterer Nachkommen: Prinz und Prinzessin

Anrede der Nachkommen: Hoheit oder Durchlaucht, in den Herzogtümern Astonwen und Therilien auch Erlaucht

Die Markgrafschaft

Eine Markgrafschaft ist eine große Grafschaft in Grenzgebieten und besteht meistens aus fünf bis zehn Freiherrschaften (Anzahl WIP). Der Stammsitz der Familie liegt in einer Herrschaft, welche wiederum in einer Freiherrschaft innerhalb der Mark liegt und welche ebenfalls im Besitz des Markgrafen sind. Ist der Träger im Besitz mehrerer Markgrafentitel, gehören ihm üblicherweise auch in dieser weiteren Mark jeweils eine Herrschaft sowie Freiherrschaft. Der Stammsitz bleibt üblicherweise aber unverändert.

Eine Mark ist ebenso wie eine Grafschaft ein Amtsbezirk, dem der Markgraf als Richter vorsteht sowie ein vererbliches Lehen. Markgrafen sind meistens Untervasallen der Herzöge, es gibt aber auch Ausnahmen, in welchen ein Markgraf als Kronvasall des Kaisers, welcher der oberste Lehensherr ist, gilt.

Rechte

  • Die Abgaben- und Steuerfreiheit.
  • Das Einfordern von jährlichen Abgaben der Leibeigenen. Die Abgaben werden in Form von Gütern und an unterschiedlichen Tagen im Jahr geleistet. Ihre Höhe beträgt jeweils ein Drittel des Erwerbs nach der im jeweiligen Herzogtum geltenden Warenliste.
  • Das Einfordern des Kopfzinses von Leibeigenen. Ob der Kopfzins in Form von Geld oder Gütern geleistet wird, ist von der wirtschaftlichen Stärke des jeweiligen Herzogtums abhängig.
  • Das Einfordern von Gebühren für die Nutzung von markgräflichen bzw. eigenen Wäldern, Mühlen, Back- und Brauhäusern etc..
  • Das Privileg nur von dem jeweiligen pfalzgräflichen oder kaiserlichen Gericht angeklagt und verurteilt werden zu können.
  • Das Privileg nicht körperlich gefoltert werden zu dürfen.
  • Das Festlegen und Einfordern von Zöllen innerhalb der Mark.
  • Das Einfordern der Steuern in den landständischen Städten.
  • Bei Bedarf das Einfordern von Sondersteuern (z.B. im Kriegsfall).
  • Das Verleihen des Stadtrechts innerhalb der jeweiligen Markgrafschaft.
  • Die Handhabung der jeweiligen Stadtwachen.
  • Der Besitz des eigenen Heerbanns.
  • Das Abschließen von heimfallenden und erblichen Lehensverträgen innerhalb der Mark mit einem freien Fainander. Erhebungen in den niederen Adelsstand sind dabei ebenfalls möglich.
  • Das Auszeichnen von besonderen Leistungen mit der Verleihung eines Titels des Personaladels oder dem Schlag zum Ritter.
  • Das Ausstellen von Wappenbriefen im Beisein eines Herolds.
  • Das Verfassen von Hausgesetzen. Das formulierte Hausgesetz muss vom jeweiligen Pfalzgrafen oder vom Kaiser bestätigt werden.
  • Das Schließen von Hausverträgen mit anderen Familien des Hochadels. Der formulierte Hausvertrag muss vom jeweiligen Pfalzgrafen oder vom Kaiser bestätigt werden.
  • Das Schließen von Bündnissen mit ausländischen Fraktionen, sofern es die Treue zum Kaiser nicht gefährdet.
  • Die Vergabe des Rechts, in landständischen Städten der Mark Akademien zu errichten. Magierakademien sind hiervon ausgeschlossen.
  • Das Münzrecht innerhalb der Mark.

Pflichten

  • Das Verwalten und die Instandhaltung der Mark.
  • Dem Ruf zu den Waffen Folge leisten, wenn er vom jeweiligen Herzog oder dem Kaiser selbst kommt.
  • Dem Wahren des Friedens und der Ordnung innerhalb der Markgrafschaft.
  • Dem jährlichen Eintreiben und Einsenden der kaiserlichen Steuern in den reichsunmittelbaren Städten.
  • Im Kriegsfall das Aufgebot zum Heeresdienst erlassen und in dieses in den Krieg führen.

Weiteres

  • Ein Markgraf ist auch immer ein Freiherr/Baron sowie ein Herr/Edler. Diese Titel sind Teil des Haupttitels und dürfen beim Vererben nicht getrennt werden.
  • Nachkommen eines Prinzen, der nicht erbt, tragen ebenfalls den Titel Prinz. Diese Prinzen und Prinzessinnen führen den Titel allerdings nicht in der Form „Prinz/Prinzessin von/zu Länderei“, sondern „Prinz/Prinzessin in Länderei“. Auch ihnen steht die entsprechende Anrede zu. Für Nachkommen einer Prinzessin, die nicht erbt, gilt dies nicht, da es trotz der Geschlechtergleichheit üblich ist, dass die Kinder in die Familie des Mannes geboren werden.
  • Alle Rechte, Privilegien und Pflichten gelten für beide Geschlechter, aber nur für die eigentlichen Träger des Titels. Ehepartner und Nachkommen werden, auch wenn sie Kinder eines Fürsten sind, davon nicht begünstigt. Es kann allerdings sein, dass Gerichte zögern, Familienmitgleider eines Adligen anzuklagen.
  • Der Titelträger darf seinen Ehepartner zum Mitregenten ernennen.
  • Der jeweilige Herzog und der Kaiser selbst haben ebenfalls das Recht Land in der Markgrafschaft zu verpachten oder zu verlehnen.
  • Markgrafschaften in alten Grenzgebieten wurden noch von Kaiser Elvomir zu Grafschaften herabgestuft.
  • Es ist an sich nicht verboten als Adliger einem bürgerlichem Gewerbe nachzugehen, allerdings schadet dies dem Ruf erheblich und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen.

Inhalt

Art
Nobility, Hereditary