Herr/Edler Rank/Title in Hisweharda | World Anvil

Herr/Edler

Herren bzw. Edle sind unter den Freiherren die rangniedrigsten Adligen und zählen als untituliert, weshalb die Bezeichnung "Herr" bzw. "Edler" auch eher als Namenszusatz gesehen wird. Sie herrschen im kleinen Rahmen in Herrschaften.

Herr und Edler wird in Fainand synonym verwendet und sind somit gleichrangig. Die alldorischen Herzogtümer bevorzugen die Bezeichnung Edler, während die Bezeichnung Herr in den anderen Ländern üblich ist.

Anrede

Wie sich die genaue Anrede zusammensetzt, ist im Hofprotokoll definiert.

Herr/Edler und Frau/Herrin/Edle

Anrede: Hochwohlgeboren

Titel des Erben: Herr/Edler oder Frau/Fräulein/Herrin/Edle

Titel weiterer Nachkommen: /

Anrede der Nachkommen: Hochwohlgeboren

Die Herrschaft

Herrschaften sind verhältnismäßig kleine Landstriche, die üblicherweise aus dem Stammsitz der Familie und ein bis fünf Dörfern, manchmal auch Städten, bestehen. Über Städte haben Herren allerdings keine Macht. Je nach Größe des Lehens und wirtschaftlicher Stärke, können auch mehr als fünf Dörfer bzw. Städte in der Herrschaft existieren.

Herrschaften sind vererbliche Lehen. Herren sind meitens Untervasallen der Freiherren und selten Kronvasallen des Kaisers. Der Kaiser ist der oberste Lehensherr.

Rechte

  • Die Abgaben- und Steuerfreiheit.
  • Das Einfordern von jährlichen Abgaben der Leibeigenen. Die Abgaben werden in Form von Gütern und an unterschiedlichen Tagen im Jahr geleistet. Ihre Höhe beträgt jeweils ein Drittel des Erwerbs nach der im jeweiligen Herzogtum geltenden Warenliste.
  • Das Einfordern des Kopfzinses von Leibeigenen. Ob der Kopfzins in Form von Geld oder Gütern geleistet wird, ist von der wirtschaftlichen Stärke des jeweiligen Herzogtums abhängig.
  • Das Einfordern von Gebühren für die Nutzung von herrschaftlichen bzw. eigenen Wäldern, Mühlen, Back- und Brauhäusern etc..
  • Das Privileg nur von dem jeweiligen pfalzgräflichen oder kaiserlichen Gericht angeklagt und verurteilt werden zu können.
  • Das Privileg nicht körperlich gefoltert werden zu dürfen.
  • Das Ausstellen von Wappenbriefen im Beisein eines Herolds.

Pflichten

  • Das Verwalten und die Instandhaltung der Herrschaft (dem Lehen).
  • Dem Ruf zu den Waffen Folge leisten, wenn er vom jeweiligen Herzog, Markgraf oder dem Kaiser selbst kommt.

Weiteres

  • Weitere Nachkommen eines Herrn/Edlen zählen, da sie keinen eigenen Titel tragen, nicht als vollwertige Adlige.
  • Alle Rechte, Privilegien und Pflichten gelten für beide Geschlechter, aber nur für die eigentlichen Träger des Titels. Ehepartner und Nachkommen werden, auch wenn sie Kinder eines Fürsten sind, davon nicht begünstigt. Es kann allerdings sein, dass Gerichte zögern, Familienmitgleider eines Adligen anzuklagen.
  • Der Titelträger darf seinen Ehepartner zum Mitregenten ernennen.
  • Es ist an sich nicht verboten als Adliger einem bürgerlichem Gewerbe nachzugehen, allerdings schadet dies dem Ruf erheblich und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen.

Inhalt

Art
Nobility, Hereditary