Freiherr/Baron

Freiherren bzw. Barone bilden den niedrigsten Rang des titulierten fainandischen Adels. Die beiden Titel werden im Reich synonym verwendet und sind somit gleichrangig. Die arámeischen und alldorischen Herzogtümer bevorzugen die Bezeichnung Freiherr, während die Bezeichnung Baron in den anderen Ländern üblich ist.

Die arámeischen Herzogtümer Andelen und Tawarien nutzten bis zur Regierungszeit Kaiser Elvomirs die Bezeichnung Baron. Mit Übernahme der Ordenskultur der Halmarker und deren Bevorzugung, wurde die Bezeichnung Baron über die Jahrhunderte immer mehr vom Freiherr verdrängt.

Anrede

Wie sich die genaue Anrede zusammensetzt, ist im Hofprotokoll definiert.

Freiherr/Baron und Freifrau/Baronin

Anrede: Hochgeboren

Titel des Erben: Freiherr/Baron oder Freiin/Baroness

Titel weiterer Nachkommen: /

Anrede der Nachkommen: Hochgeboren

Die Freiherrschaft/Baronie

Eine Freiherrschaft oder Baronie besteht meistens aus zwei bis fünf Herrschaften (Anzahl WIP). In einer dieser Herrschaften liegt der Stammsitz der Familie, weshalb eben diese Herrschaft immer im Besitz des Freiherrn/Barons ist. Ist der Träger im Besitz mehrerer Freiherren-/Baronstitel, gehören ihm üblicherweise auch in dieser weiteren Freiherrschaft/Baronie jeweils eine Herrschaft. Der Stammsitz bleibt üblicherweise aber unverändert.

Freiherrschaften sind vererbliche Lehen. Freiherren/Barone sind meistens Untervasallen der Grafen und selten Kronvasallen des Kaisers. Der Kaiser ist der oberste Lehensherr.

Rechte

  • Die Abgaben- und Steuerfreiheit.
  • Das Einfordern von jährlichen Abgaben der Leibeigenen. Die Abgaben werden in Form von Gütern und an unterschiedlichen Tagen im Jahr geleistet. Ihre Höhe beträgt jeweils ein Drittel des Erwerbs nach der im jeweiligen Herzogtum geltenden Warenliste.
  • Das Einfordern des Kopfzinses von Leibeigenen. Ob der Kopfzins in Form von Geld oder Gütern geleistet wird, ist von der wirtschaftlichen Stärke des jeweiligen Herzogtums abhängig.
  • Das Einfordern von Gebühren für die Nutzung von freiherrschaftlichen bzw. eigenen Wäldern, Mühlen, Back- und Brauhäusern etc..
  • Das Privileg nur von dem jeweiligen pfalzgräflichen oder kaiserlichen Gericht angeklagt und verurteilt werden zu können.
  • Das Privileg nicht körperlich gefoltert werden zu dürfen.
  • Das Abschließen von heimfallenden Lehensverträgen innerhalb der Freiherrschaft mit einem freien Fainander. Erhebungen in den Adelsstand sind allerdings nicht möglich.
  • Das Ausstellen von Wappenbriefen im Beisein eines Herolds.

Pflichten

  • Das Verwalten und die Instandhaltung der Freiherrschaft.
  • Dem Ruf zu den Waffen Folge leisten, wenn er vom jeweiligen Herzog, Markgraf oder dem Kaiser selbst kommt.

Weiteres

  • Ein Freiherr ist auch immer ein Herr/Edler. Dieser Titel/Namenszusatz ist Teil des Haupttitels und darf beim Vererben nicht getrennt werden.
  • Weitere Nachkommen eines Freiherrn führen anstatt eines Titels die Anrede Herr/Lord/... .
  • Weitere Nachkommen eines Freiherrn zählen, da sie keinen eigenen Titel tragen, nicht als vollwertige Adlige.
  • Alle Rechte, Privilegien und Pflichten gelten für beide Geschlechter, aber nur für die eigentlichen Träger des Titels. Ehepartner und Nachkommen werden, auch wenn sie Kinder eines Fürsten sind, davon nicht begünstigt. Es kann allerdings sein, dass Gerichte zögern, Familienmitgleider eines Adligen anzuklagen.
  • Der Titelträger darf seinen Ehepartner zum Mitregenten ernennen.
  • Der jeweilige Graf, Markgraf, Herzog und der Kaiser selbst haben ebenfalls das Recht Land in der Freiherrschaft zu verpachten oder zu verlehnen.
  • Es ist an sich nicht verboten als Adliger einem bürgerlichem Gewerbe nachzugehen, allerdings schadet dies dem Ruf erheblich und kann zum Turnierverbot (Ehrenstrafe) führen.
  • Im Herzogtum Tol Oron existiert dieser Titel nicht.

Inhalt

Art
Nobility, Hereditary