Hofämter
Die fainandischen Hofämter sind ehrenvolle Aufgabenbereiche an den Höfen des Hochadels. Sie unterteilen sich in die hohen und niederen Ämter und sind sowohl ritueller als auch organisatorischer Natur. Sie werden meistens von Adligen oder von Charakteren mit adliger Abstammung belegt. Bei der Wahrnehmung eines Hofamtes kann der jeweilige Charakter vom Dienstherrn vereidigt werden. Dies kann eventuell dazu führen, dass der Dienstherr ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Ehepartners hat, wenn der Charakter noch nicht verheiratet ist.
Voraussetzung
Für die hohen Ämter werden an Grafen- sowie Markgrafenhöfen meistens die Freiherren und Herren der jeweiligen Grafschaft bzw. der Mark für die Hofämter ausgewählt. An den Herzogshöfen sowie am Kaiserhof ist es eher üblich, diese Positionen an Mitglieder des Hochadels zu vergeben. Pfalzgrafen werden aufgrund ihrer Aufgaben üblicherweise nicht als Amtsträger ausgewählt, sie können aber aufgrund ihres Ranges ebenfalls Hofämter vergeben. Für die Ämter an den Pfalzgrafenhöfen werden meistens elfische Adlige des geasmten Kaiserreichs ausgewählt.
Um ein niederes Amt ausführen zu dürfen, genügt an den meisten Höfen eine adlige Abstammung, das bedeutet, dass der Anwärter keinen Titel trägt, aber aus einem Adelshaus stammt. Je nach Amtsaufgaben sind Bürgerliche mit entsprechenden Talenten allerdings eher gefragt.
Anzahl
Bei Bedarf und wenn es sich der Dienstherr leisten kann, dürfen Hofämter auch mehrfach vergeben werden. So kann es beispielsweise einen ersten und zweiten Hofmeister geben. An den Grafenhöfen kommt es hingegen auch oft vor, dass nicht jedes Amt besetzt wird, aufgrund der damit verbundenen Kosten.
Ämter wie die Hofdame oder der Kammerdiener sind oftmals mehrfach besetzt.
Hofämter im Dienste des Ehepartners
Der nach eigenem Recht regierende Hochadlige darf alle Personen für die Hofämter seines Hofes selbst auswählen, auch diejenigen, die im Dienst seines Ehepartners stehen. Dies gilt sowohl für Männer als auch für Frauen. Der Ehepartner besitzt in jedem Fall einen kleineren Hofstaat als der regierende Charakter und besteht, bezogen auf Hofämter, insbesondere aus Hofdamen, Kammerdienern, einem eigenen Hofkaplan, -arzt und -lehrer, selten auch einem eigenen Stallmeister. Im Falle einer Vereidigung wird diese auch mit dem regierenden Adligen geschlossen und nicht mit seinem Ehepartner.
Erbämter
Fainandische Hofämter sind nicht erblich. Der Kaiser kann dieses Privileg aber an Familien vergeben, wodurch der Erbe auch das entsprechende Hofamt wahrnimmt. Die Hochadligen dürfen in dem Fall keine andere Person für dieses Amt einsetzen. Im Falle eines Erbhofamtes wird auch das jeweilige Amtswappen an den Erben weitergegeben.
Die hohen Hofämter
Die niederen Hofämter
Rechte
Charaktere, die ein solches Amt innehaben, dürfen dieses in ihrer Anrede aufnehmen. Obwohl die Prädikate "fürstlich" und "gräflich" in Fainand eher unüblich sind, wollten die Amtsträger der Fürstenhöfe sich von denen der Grafenhöfe abheben. Während eben diese das Prädikat "fürstlich" für sich beanspruchten, begannen die Amtsträger der Grafenhöfe mit der Zeit, das Prädikat "gräflich" zu nutzen.
- Am kaiserlichen Hof und an Höfen von Mitgliedern der Kaiserfamilie kaiserlicher Erzhofmeister/Erzmarschall...
- An ehemals königlichen Höfen (Herzöge aus ehemals königlichem Haus) königlicher Erzhofmeister/Erzmarschall...
- An Fürstenhöfen (Markgrafen-, Pfalzgrafen- und Herzogshöfe) fürstlicher (Erz-)Hofmeister/(Erz-)Marschall...
- An Grafenhöfen gräflicher Hofmeister/Marschall...
Außerdem ist es allen Amtsträgern gestattet, das jeweilige Amtswappen zu führen und dem eigenen Wappen hinzuzufügen.
Weiteres
- Die hohen Hofämter werden am Kaiser- sowie an Herzogshöfen auch als Erzämter bezeichnet.