Strafgesetz

Aberkennung einer Ausbildungsstufe, Versetzung in die Arbeiterei, Verbannung aus der Siedlung, aus dem Surenat, aus dem Aspahbadat oder Überlebenskampf gegen eine gefährliche Pflanze oder ein Tier sind die einzigen Strafen, die organisch auf dem Verwaltungs- oder Gerichtsweg verhängt werden können.
Andere Strafen müssen dezidiert in Spezialgesetzen genannt sein und werden ex lege sofort vor Ort von allen Anwesenden exekutiert (z.B. Bildungsgesetz, Ehegesetz, Familiengesetz, Kleidungsgesetz, Menügesetz, Musikgesetz, Saucengesetz, Schmuckgesetz, Tanzgesetz, Wappengesetz und Wirtschaftsgesetz.

Geschichte

In früheren Zeiten setzte jeder nach Belieben sein Recht durch und verletzte die Rechte der anderen, wenn es ihm gefiel. Erst Nymeria beendete diesen Zustand und führte das rhoynisch-dornische Strafgesetz ein, das unter der Sassana Daenaerys Targaryen zuletzt überarbeitet wurde.

Durchführung

Die Anwendung der Gesetze gegen Vergehen obliegt ebenenspezifisch der Bürgermeisterin für die Siedlung, der Surena für das Surenat, der Aspahbada für das Aspahbadat und der Prinzipa für das Prinzipat auf dem Verwaltungsweg.
Die Anwendung der Gesetze gegen Verbrechen obliegt für die einzelnen Bereiche des Strafgesetzes den Räten als Gerichtshöfen (Siedlungsrat, Surenalrat, Aspahbadalrat, Prinzipatrat, Religionsrat, Betriebsrat und Zukunftsrat)

Komponenten und Hilfsmittel

Das Strafrecht enthält sieben Kapitel mit Blick auf die einzelnen möglichen Vergehen und Verbrechen. So gibt es Vergehen und Verbrechen gegen
  1. das Prinzipat
  2. das Aspahbadat
  3. das Surenat
  4. die Siedlung
  5. die Religionen
  6. die Betriebe
  7. die Zukunft

Teilnehmer

Jedes Verfahren besteht aus mindestens sieben Funktionären, die an den Verhandlungstagen persönlich anwesend sein müssen:
  1. Anklägerin
  2. Anklägerin kann jeder Amter sein, der entweder selbst ein Verbrechen beobachtet hat oder von einer freien Person zur Anklage aufgefordert wurde.
  3. Anwältin
  4. Anwältin kann jeder Amter sein, der nicht direkt mit der Beschuldigten verwandt ist und der nicht durch das Verbrechen einen Vorteil erhalten hat. Die Anwältin muss nicht von der Unschuld der Anzuwaltenden überzeugt sein.
  5. Richterin
  6. Vorsitzende des Gerichts und damit Richterin ist immer die vom zuständigen Rat aus seinem Kreis gewählte Person. Aufgabe der Richterin ist die Leitung der Sitzungen, das persönliche Anhören aller Redebeiträge sowie die Fällung und Verkündung des Urteils.
  7. Schreiberin
  8. Schreiberin kann jeder Amter sein, der nicht direkt mit der Anklägerin, der Anwältin, der Richterin oder der Beschuldigten verwandt ist und der nicht durch das Verbrechen einen Vorteil erhalten hat.
  9. Beschuldigte
  10. Beschuldigte kann jede freie Person in Dorne sein. Unfreie werden von ihrer Bürgermeisterin privat für Verbrechen bestraft.
  11. Zeugin
  12. Zeugin kann jede freie Person in Dorne sein. Unfreie Zeuginnen werden von ihrer Bürgermeisterin vor Gericht vertreten.
  13. Richterkollegium
  14. Richterkollegium ist immer der gesamte Rat. Sein Votum bildet die Grundlage für das Urteil der Richterin. Das Strafmaß wird immer vom Kollegium festgesetzt.
Strafe ist in Dorne keine Buße, sondern Klärung. Sie trennt das Gift vom Leib der Ordnung.

Gnade

Wenn eine Verurteilte ihre geständige Bitte um Gnade in einen Speer aus Platanenholz ritzt und der Prinzipa zu Füßen legt, kann diese ihn aufheben und damit die Verurteilte begnadigen.
Wenn sie ihn liegen lässt, ist die Gnade verweigert.
Wenn sie einem Leibwächter befiehlt, den Speer mit der frechen Forderung zu zerbrechen, werden die beiden Splitter unverzüglich zur Pfählung der unbotmäßigen Verurteilten verwendet.
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