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Verfassung

Die Verfassung Fainands bildet die Grundlage der Herrschaft. Einige ihrer Artikel sind Folgende:  
  • Seine Majestät steht über der Verfassung.
  • Der Frieden und die Friedenswahrung sind die obersten Pflichten des Reiches. Seine Majestät strebt nach der Stabilität des Reiches und ächtet jedes Kriegsverbrechen.
  • Über den möglichen Tod seiner Majestät zu spekulieren ist Hochverrat.
  • Menschen, Halbelfen und Elfen sind nicht gleich. Sie unterscheiden sich in ihren Rechten, so ist Menschen der Zugang zu den Ämtern des Bürgermeisters, Richters, Notars sowie zu pfalzgräflichen als auch kaiserlichen Hofämtern untersagt. Halbelfen ist der Zugang zu kaiserlichen Hofämtern untersagt.
  • Halblingen und Zwergen stehen die Rechte der Menschen zu.
  • Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Das Reich fördert diese Gleichheit und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
  • Die Auslebung des Glaubens ist Entscheidungssache der Herzöge, sofern es sich um anerkannte Religionen handelt.
    • Alle Religionen dürfen von Herzögen unter Strafe gestellt werden.
    • Das Praktizieren nicht anerkannter Religionen ist grundsätzlich verboten. Das Strafmaß wird vom Herzog festgelegt.
  • Die Magiewirkung ist in ganz Fainand reglementiert. Jede ihrer Formen muss der nächsten Obrigkeit gemeldet werden und benötigt eine pfalzgräfliche Erlaubnis. Akademien dürfen sich von Pfalzgrafen das Privileg ausstellen lassen, die Erlaubnis des Magiewirkens selbst zu erteilen. Sobald Magie eine schädliche Wirkung erzielt, gilt dieser Artikel als verletzt. Explizit verboten sind die Schulen der Sphärologie, Entropie, Geistformung, Nekromantie und des Elementarismus. Das Forschen in diesen Gebieten ist nur nach Genehmigung durch die Zirkel von Caras Hîth oder Coninheim gestattet. Für die Praktizierung und Forschung in den Schulen der Velamenologie und Blutmagie darf nur der Zirkel von Caras Hîth die Erlaubnis erteilen. Ausnahmen der Praktizierung und Forschung dürfen ausschließlich von seiner Majestät genehmigt werden.
  • Dem Militär gebühren besondere Rechte und Pflichten. Jeder fainandische wehrfähige Freie sowie Adlige ist zur Verteidigung seiner Majestät und seines Landes verpflichtet und kann nach Bedarf eingezogen werden.
  • Kunst, Wissenschaft und Lehre sind Entscheidungssache der Herzöge. Ihnen ist gemein, dass sie der Obrigkeit gehorsam sein müssen.
  • Freie Personen dürfen sich Ordensgemeinschaften anschließen, welche in Fainand anerkannt sind. Die Ordensmitglieder dienen dem Kaiserreich und sind somit eine bedeutende Säule der fainandischen Gesellschaft. Sie müssen willkommen geheißen sowie bewirtet werden. Ihnen steht zudem die volle Kooperation der Herzogtümer zu.
  • Personen können nach Stadtrecht Gilden und Zünften beitreten. Ihnen wird Ausbildung, Heim und Verpflegung gegeben und sie arbeiten für den jeweiligen lokalen Meister der Gilde. Jenseits von Gilden steht Freien die Freizügigkeit der Berufswahl zu.
  • Jeder Grund und Boden gehören seiner Majestät, sofern nicht anders von ihm bestimmt.
  • Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur durch aktiven Verzicht abgetreten werden, sofern kein kaiserlicher oder pfalzgräflicher Richtspruch anders entscheidet.
  • Die Erbschaft, wenn nicht testamentarisch anderweitig verfasst, geht an das erstgeborene Kind. Ohne weitere Familie geht die Erbschaft an den Kaiser.
  • Der hohe Adel darf seine familieninternen Angelegenheiten in Form von Hausgesetzen und -verträgen unabhängig von der Verfassung regeln, sofern eine pfalzgräfliche Bestätigung vorliegt.
  • Personen, die auf fainandischen Boden geboren wurden oder denen durch einen Verwaltungsakt ein entsprechendes Dokument ausgestellt wurde, sind Fainander. Dieser Status kann ihnen durch ein hohes Gericht wieder entzogen werden.