Markgraf
Die Markgrafen von Laarin sichern in den Marken die Grenzen des Königreiches gegen die Unzahl von unwirklichen Feinde, welche von allen Seiten versuchen das junge Königreich zu vernichten.
Um diese Grenzen zu sichern haben die Stände des Königreiches die Königin ermächtigt Markgrafen einzusetzen. Diese haben weitreichende Vollmachten innerhalb ihrer Mark und sind nur der Königin selbst Rechenschaft schuldig.
Die Krone erhebt keine Steuern in der Mark. Nur der Markgraf erhebt Steuern und diese führt er nicht an die Krone ab, sondern ist verpflichtet diese Vollständig in den Erhalt und Ausbau der Mark zu investieren.
Aus diesem Grund besteht die Mark auch zu weiten Teilen aus dem Kammergut des Markgrafen, da er nur in geringem Maße die Freiheit hat Lehen zu vergeben. Wenn der Markgraf Lehen vergibt, sind diese in erster Linie für Kriegsdienste zu vergeben. Sich von diesen durch das Leisten von Wehrgeld freizukaufen ist in den Marken grundsätzlich untersagt. Wenn ein Markgraf ein echtes Lehen in der Mark gründen will, so bedarf dies eines Königlichen Erlasses. Diese Lehen führen anschließend auch Abgaben an die Krone ab.
Die Markgrafen unterhalten eigene Regimenter in der Mark und befehligen diese, anders als ein Graf, selbst.
Für gewöhnlich können sich Markgrafen ihre Landmarschalle und Landvögte selbst aussuchen, sie müssen aber vom Kronrat bestätig werden und die Krone behält sich Änderungen vor.
Die Landstände in den Marken kommen ebenfalls zum Landtag zusammen und wählen wie in allen Grafschaften einen Landdrost, welcher vom Markgraf im Landrat berücksichtigt werden muss.
Die Markgrafen dürfen bis zum Rang eines Freiherrn in ihrer Mark in den Adelsstand erheben. Diese bleiben aber vorbehaltlich eines Königlichen Erlasses durch den Kronrat "Märkischer Adel" ohne Privilegien außerhalb der Mark.
Markgrafen dürfen dafür ihre Mark nur zu besonderen Umständen verlassen, meist nur um dem Hoftag beizuwohnen. Selbst dies ist ihnen nicht immer möglich, warum sich die Markgrafen am Hof der Königin durch einen Gesandten vertreten lassen dürfen.
Verleihung
Die Königin setzt die Markgrafen durch einen Königlichen Erlass ein.
Pflichten
Ihre weitreichenden Befugnisse und Kompetenzen sind alleine für den Schutz des Königreiches gegeben.
Verantwortungen
- Die Mark befestigen, auf dass die Mark die Feinde des Königreiches abwehre.
- Die Mark besiedeln, auf dass die Mark sich stärke.
- Die Mark sichern, auf dass der Landfriede gelte.
- Die Mark vergrößern, auf dass das Königreich sich mehre.
Vorteile
- Markgrafen setzen ihre eigenen Vögte und Hauptleute ein.
- Markgrafen können in ihrer Mark Land und Lehen vergeben. Der Adel der Mark kann durch Königlichen Erlass oder Beschluss des Hoftages in den Adel von Laarin erhoben werden.
- Markgrafen können in ihrer Mark Ritter schlagen. Die Ritter der Mark kann durch Erlass der Königin oder Beschluss des Großen Rates zu Rittern von Laarin erhoben werden.
- Markgrafen üben die Hohe Gerichtsbarkeit aus (außer für den Kanzleifähigen Adel von Laarin)
- Markgrafen haben innerhalb ihrer Mark weitreichende hoheitliche Befugnisse.
Gründe für die Aberkennung
Markgrafen können nicht von der Königin alleine ihres Amtes enthoben werden, sondern sie müssen vor dem Hoftag eines Verbrechens bezichtigt und anschließend verurteilt werden um diese Würde zu verlieren.
Art
Nobility, Non-hereditary
Form of Address
Eure Hoheit
Amtsdauer
Markgrafen dienen auf Lebenszeit, oder bis die Mark vom Hoftag als "befriedet" erklärt wird und anschließend aufgelöst und in andere Strukturen überführt wird.
Erster Titelträger
Current Holders
Direkter Vorgesetzter
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