Freiherr / Freifrau
Nach Rittern und Landjunkern sind Freiherren die nächst höheren Titel des Königreiches.
Den Titel des Freiherren gibt es in zwei Ausführungen, als erblicher Titel und als persönlicher Titel. Während nur die Krone erbliche Adelstitel vergeben kann, können die Landesherren von Laarin die persönliche Freiherrenwürde als Auszeichnung vergeben. Für gewöhnlich erheben die Landesherren ihre Hauptleute und Landräte in den persönlichen Freiherrenstand, sofern sie diesen noch nicht innehaben. Die Krone pflegt die Rittmeister der Königlichen Garde in den Persönlichen und Majore in den Erblichen Freiherrenstand zu erheben.
Die Privilegien welche mit dem Titel verbunden sind, unterscheiden sich dabei erheblich.
Alle Freiherren sind grundsätzlich Hoffähig.
Sitze im Landtag und im Hoftag stehen jedoch alleine den Landständen zu. Insofern müssen sie erst über ein standesgemäßes Herrengut verfügen, bevor sie in den Landständen immatrikuliert werden können und ihren Sitz im Land- und Hoftag einnehmen können.
Bei bereits immatrikulierten Gutsherren welche in den Freiherrenstand erhoben werden ist der Wechsel vom Land- oder Rittergut hin zum Herrengut eine reine Formsache.
Während Ritter und Landjunker lediglich im Landtag Sitz und Stimme einnehmen und im Hoftag durch den Landdrosten vertreten werden, können Freiherren auch persönlich einen Sitz im Hoftag einnehmen.
Freiherren verlieren ihren Sitz im Land- und Hoftag wenn sie den Bürgereid leisten oder einem Gewerbe nachgehen. Davon sind einzig die Inhaber von Freigütern unbenommen. Die Handvoll Freigüter wurden einem erlesenen Kreis von Familien der ersten Stunde des Königreiches vergeben. Ihre Titel sind durch die Krone selbst verbürgt.
Den Titel des Freiherren gibt es in zwei Ausführungen, als erblicher Titel und als persönlicher Titel. Während nur die Krone erbliche Adelstitel vergeben kann, können die Landesherren von Laarin die persönliche Freiherrenwürde als Auszeichnung vergeben. Für gewöhnlich erheben die Landesherren ihre Hauptleute und Landräte in den persönlichen Freiherrenstand, sofern sie diesen noch nicht innehaben. Die Krone pflegt die Rittmeister der Königlichen Garde in den Persönlichen und Majore in den Erblichen Freiherrenstand zu erheben.
Die Privilegien welche mit dem Titel verbunden sind, unterscheiden sich dabei erheblich.
Alle Freiherren sind grundsätzlich Hoffähig.
Sitze im Landtag und im Hoftag stehen jedoch alleine den Landständen zu. Insofern müssen sie erst über ein standesgemäßes Herrengut verfügen, bevor sie in den Landständen immatrikuliert werden können und ihren Sitz im Land- und Hoftag einnehmen können.
Bei bereits immatrikulierten Gutsherren welche in den Freiherrenstand erhoben werden ist der Wechsel vom Land- oder Rittergut hin zum Herrengut eine reine Formsache.
Während Ritter und Landjunker lediglich im Landtag Sitz und Stimme einnehmen und im Hoftag durch den Landdrosten vertreten werden, können Freiherren auch persönlich einen Sitz im Hoftag einnehmen.
Freiherren verlieren ihren Sitz im Land- und Hoftag wenn sie den Bürgereid leisten oder einem Gewerbe nachgehen. Davon sind einzig die Inhaber von Freigütern unbenommen. Die Handvoll Freigüter wurden einem erlesenen Kreis von Familien der ersten Stunde des Königreiches vergeben. Ihre Titel sind durch die Krone selbst verbürgt.
Art
Nobility, Hereditary
Current Holders
Past Holders
Direkter Vorgesetzter
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