Übereinkunft unter der Vermittlung des Hochkommissariats für Nomenklatur und Statistik
Übereinkunft über den Adel
Präambel
Da Adel in monarchischen Systemen der Neuzeit zu einem historischen Fundament heutiger Rechte und globaler Verpflichtungen beigetragen hat,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte durch Adelige zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen,
da es in einer vereinten Welt notwendig ist, die Rechte durch die Herrschaft von Verträgen zu schützen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten auf diese allgemeinen Regeln für Adelige:
Artikel 1
Alle Adelige sind frei und gleich an Würde nach ihren Rängen. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und begegnen einander nach den Gepflogenheiten des diplomatischen und nationalen Brauchs respektvoll.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Übereinkunft verkündeten Rechte und Freiheiten. Es darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund des Geschlechts der Person oder der politischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung des Landes oder Gebietes, in dem eine Person sich aufhält.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
1. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
2. Adelige können mit Zustimmung des verurteilenden Gerichts eine Haftstrafe als strengen Hausarrest in einem ihrer vor dem Urteil besessenen Wohnstätten absitzen.
3. Adelige dürfen nicht zum Tod verurteilt werden.
4. Adelige dürfen zu Exilierung nur mit Zustimmung der zuständigen Monarchen des vertreibenden und des aufnehmenden Landes verurteilt werden.
5. Vermögenswerte und politische Rechte zu lebenslangen Strafen verurteilter Adeliger sind wie im Erbfall sofort auf die Erbberechtigten zu verteilen, mit Ausnahme des bleibenden Wohnrechts im Hausarresthaus.
Artikel 5
Jeder hat Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Im Falle der Anklage gegen einen Adelige ist neben den im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen das Staatsoberhaupt als Beisitzer beizuziehen. Ist das Staatsoberhaupt nicht selbst Monarch, ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen zusätzlich Beisitzer.
Artikel 6
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
3. Adelige können wegen Etikettemängeln von zuständigen Monarchen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gezüchtigt werden durch protokollarische Demütigungen, leichte Rutenschläge oder temporäre Einladungsverbote zu gesellschaftlichen Anlässen.
Artikel 7
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
Artikel 8
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen unbeschadet gesetzlich vorgeschriebener Residenz- und Anwesenheitspflichten bei bestimmten Anlässen oder zu bestimmten Zeiten, die allerdings drei Viertel des Jahres nicht überschreiten dürfen.
Artikel 9
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
3. Asylierte Adelige sind zwar mit gegebenem Respekt, aber ohne besondere protokollarische Ehren zu behandeln.
Artikel 10
1. Heiratsfähige Männer und Frauen dürfen gemäß der Tradition des Landes und der Familie nach freiem Willen heiraten und eine Familie gründen. Sie haben bei der Eheschließung und während der Ehe gleiche Rechte.
2. Tradierte Regeln zu Mitbestimmungsrechten bei der Partnerwahl von regierenden oder zukünftigen Adelige sind nach den Grundsätzen der Allgemeinen Menschenrechte zu überprüfen.
3. Die Ausbildung der Erben obliegt den verfassungsmäßig dafür vorgesehenen Organen.
Artikel 11
1. Jeder hat das Recht Eigentum innezuhaben. Niemand darf ohne gesetzliche Grundlage zum Wohl der Öffentlichkeit enteignet werden.
2. Adelige müssen in jedem von ihnen regierten Land, Bezirk und Gemeinde einen Sitz haben.
3. Inventare haben klar zwischen dem Besitz der Funktion und dem Privatbesitz der Adeligen zu unterscheiden.
Artikel 12
1. Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
2. Dieses Recht verfällt von selbst für jene Adelige, die zugleich leitende Funktion in religiösen Gemeinschaften haben.
Artikel 13
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht wird mit der notwendigen Klugheit ausgeübt werden.
Artikel 14
Alle Adelige haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen ohne allfällige Einsprüche von anderen verfassungsmäßigen Organen.
Artikel 15
1. Jeder hat die Pflicht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes mitzuwirken.
2. Die legitime Amtseinführung bildet die Grundlage für die Autorität des Adeligen. Sie hat getrennt für jeden einzelnen Titel zu erfolgen.
3. Erfüllt ein Adeliger seine ererbte politische Funktion nicht, erlischt für ihn und seine Nachkommen der Adelstitel endgültig, außer er tritt zugunsten des Erben sofort zurück. Dies muss für jeden Titel einzeln beurteilt werden.
Artikel 16
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche und dienerschaftliche Versorgung und notwendige sozialaristokratische Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände nicht-revolutionärer Art.
2. Diese Kosten werden ausschließlich aus den privaten Einkünften bestritten. Alle politischen Funktionen müssen entschädigungslos erfüllt werden.
3. In Wohnungen mit weniger als sechs Zimmern zu wohnen, ist etikettewidrig.
Artikel 17
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung jedes Menschen möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern, die Tradition des eigenen Landes zu wahren, dem Monarchen zu gefallen und dem allgemeinen Wohl zu genügen.
Artikel 18
1. Herzöge agieren auf der Ebene von Ländern. Je nach Verfassung haben sie zumindest die Funktion des obersten Herrn der Verwaltung, gegebenenfalls auch die des Gesetzgebers oder des obersten Richters.
2. Herzog wird, wer durch Tod oder angenommenen Rücktritt oder Absetzung seines Vorgängers legitim erbt und die entsprechende Loyalitätsbezeugung zumindest vor dem Staatsoberhaupt, gegebenenfalls auch vor in der Landesverfassung vorgesehenen anderen Organen abgelegt hat.
3. Allfällige Amtseinführungsfeiern haben in der Landeshauptstadt organisiert zu werden.
4. Der Titel Erzherzog kommt nur den Mitgliedern der Familie Habsburg-Lothringen zu, unabhängig von realer Herrschaft.
5. Der Titel Großherzog kommt nur dem belgischen König in seiner Eigenschaft als luxemburgischer Landesfürst zu.
Artikel 19
1. Fürsten agieren auf der Ebene von mehreren Bezirken. Je nach Verfassung haben sie zumindest die Funktion des obersten Herrn der Verwaltung, gegebenenfalls auch die des Gesetzgebers oder des obersten Richters.
2. Fürst wird, wer durch Tod oder angenommenen Rücktritt oder Absetzung seines Vorgängers legitim erbt und die entsprechende Loyalitätsbezeugung zumindest vor dem Landeshauptmann, gegebenenfalls auch vor in der Landesverfassung vorgesehenen anderen Organen abgelegt hat.
3. Allfällige Amtseinführungsfeiern haben in jeder Bezirkshauptstadt separat organisiert zu werden.
4. Der Titel Großfürst kommt nur den Mitgliedern der Familie Romanow zu, unabhängig von realer Herrschaft.
Artikel 20
1. Grafen agieren in einem Bezirk. Je nach Verfassung haben sie zumindest die Funktion des obersten Herrn der Verwaltung, gegebenenfalls auch die des Gesetzgebers oder des obersten Richters.
2. Graf wird, wer durch Tod oder angenommenen Rücktritt oder Absetzung seines Vorgängers legitim erbt und die entsprechende Loyalitätsbezeugung zumindest vor dem Landeshauptmann, gegebenenfalls auch vor in der Landesverfassung vorgesehenen anderen Organen abgelegt hat.
3. Allfällige Amtseinführungsfeiern haben in der Bezirkshauptstadt organisiert zu werden.
4. Der Titel Markgraf kommt nur jenen Bezirkshautleuten zu, die eine Staatsaußengrenze haben.
5. Der Titel Pfalzgraf kommt nur dem belgischen König in seiner Eigenschaft als rheinländisch-pfälzischer Landesfürst zu.
Artikel 21
1. Barone agieren in mehreren Gemeinden. Je nach Verfassung haben sie zumindest die Funktion des obersten Herrn der Verwaltung, gegebenenfalls auch die des obersten Richters.
2. Baron wird, wer durch Tod oder angenommenen Rücktritt oder Absetzung seines Vorgängers legitim erbt und die entsprechende Loyalitätsbezeugung zumindest vor dem Bezirkshauptmann, gegebenenfalls auch vor in der Landesverfassung vorgesehenen anderen Organen abgelegt hat.
3. Allfällige Amtseinführungsfeiern haben in jeder Gemeinde separat organisiert zu werden.
Artikel 22
1. Ritter agieren in einer Gemeinde. Je nach Verfassung haben sie zumindest die Funktion des obersten Herrn der Verwaltung, gegebenenfalls auch die des obersten Richters.
2. Ritter wird, wer durch Tod oder angenommenen Rücktritt oder Absetzung seines Vorgängers legitim erbt und die entsprechende Loyalitätsbezeugung zumindest vor dem Bezirkshauptmann, gegebenenfalls auch vor in der Landesverfassung vorgesehenen anderen Organen abgelegt hat.
3. Allfällige Amtseinführungsfeiern haben in der Gemeinde organisiert zu werden.
Artikel 23
1. Kinder von Adeligen jeder Rangstufe erhalten mit der Geburt den Titel Edle/Edler. Weitere Titel ihrer Eltern können jeweils mit Erlangen des 7., 14. und 21. Geburtstags und bei der Hochzeit vermittelt werden, wenn die zugehörige Aufgabe erfüllt werden kann.
2. Ehepartner von Adeligen tragen immer den Titel des Partners unter Hinzufügung von ‚-gemahl/-gemahlin‘. Werden Ehepartner ebenfalls in ein Amt eingeführt, erhalten sie die zugehörigen Titel. Adeligen Ehepartnern ist es gestattet, nach erfolgter Amtseinführung, gleichberechtigt mit ihrem Partner die jeweilige Funktion zu erfüllen.
3. Verwitwete Ehepartner von Adeligen tragen bis zur Wiederheirat den Titel des verstorbenen Partners unter Hinzufügung von ‚witwer/-witwe‘.
Artikel 24
1. Neben den mit der konkreten Leitung einer Gemeinde, eines Bezirks oder eines Landes verbundenen Adelstiteln steht es Monarchien frei, Hofämter zu schaffen und ihre Funktionäre mit angemessenen Adelstiteln auszustatten, die jeweils mindestens eine Ebene unter dem Titel des Monarchen stehen müssen.
2. Herzögen steht das Recht auf Hofämter für das Land ebenfalls zu, wenn sie die Funktionäre angemessen bezahlen können. Diese Personen dürfen nur Titel unterhalb des Herzogs innehaben.
Artikel 25
1. Adelige können sowohl Adelstitel durch Entzug oder Übertragung verlieren. Jeder Entzug und jede Übertragung erfordert die Schriftform.
2. Adelige können familiäre Orden nach den allgemeinen Regeln verleihen oder entziehen. Sie sind dabei nicht an nationale Zugehörigkeiten gebunden.
Artikel 26
Mitgliedschaften in gesetzgebenden oder richterlichen Organen können an Adelige unabhängig von ihrem Rang nach nationalen Gesetzen entweder aufgrund der Leitung oder der Zugehörigkeit einer adeligen Familie zugeordnet werden. Diese Tätigkeiten müssen unentgeltlich geleistet werden.
Artikel 27
Adelige, die zugleich religiöse Funktionen erfüllen, wahren den Respekt vor anderen religiösen Überzeugungen. Sie werden zugleich von anderen verfassungsmäßigen Organen nicht gezwungen, gegen ihre religiöses Aufgabe zu handeln.
Artikel 28
1. Adelige werden in allen Entscheidungen und Handlungen den Frieden suchen und alles unterlassen, was zu Krieg oder Bürgerkrieg führen könnte.
2. Adelige, die zugleich Befehlshaber von Streitkräften oder Teilstreitkräften sind, werden diese außer unter der gemeinsamen Autorität ihres Staatsoberhauptes und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, niemals außerhalb der eigenen Grenzen einsetzen.
Artikel 29
Keine Bestimmung dieser Übereinkunft darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Übereinkunft verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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