Monarchien-Übereinkunft Document in 1957 | World Anvil

Monarchien-Übereinkunft

Eine vom Hochkommissariat für Nomenklatur und Statistik ausgearbeitete Übereinkunft über international verbindliche Regeln für Monarchien in Blick auf die Menschenrechte.

Zweck

Die Übereinkunft sollte im Rahmen des Vereinheitlichungsstrebens des Hochkommissariats die unterschiedlichen Modelle monarchisches Handelns unter Bezug auf die jeweils organische Geschichte im Licht der heutigen Menschenrechte global deuten.
An zweiter Stelle standen verschieden Rechtsfragen protokollarischer und diplomatischer Natur.

Document Structure

Referenzen

  • Charta der Vereinten Nationen
  • Erklärung der Menschenrechte
  • Textvorlage des Hochkommisariats für Nomenklatur und Statistik

Veröffentlichungsstatus

Die Übereinkunft wurde im Journal der Vereinten Nationen 1951 in der Rubrik Übereinkünfte der Hochkommissariate veröffentlicht.

Rechtslage

Nach der feierlichen Unterzeichnung der Übereinkunft in Addis Abeba übersandte der Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften an alle Regierungen der VN-Mitgliedsländer und an die je gesetzgebenden Körperschaften (was bei absoluten Monarchien die Unterzeichner selbst waren) mit dem Auftrag, so es notwendig sei, Verfassungs- und Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Den unterzeichnenden Monarchen wurde zusätzlich abverlangt, dass sie allfällige Hausgesetze ihrer Familien oder Stämme innerhalb von drei Monaten an die Vorgaben der Übereinkunft anpassen, damit der diplomatische Sonderstatus in Kraft treten könnte.
Nach zuerst heftiger sowjetischer Gegenwehr wurde die Übereinkunft in der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgestellt und mit einer (rechtlich unverbindlichen) Resolution begrüßt.

Historical Details

Hintergrund

Die schweren Verfassungskrisen in der Zeit des Faschismus und Nationalsozialismus ließen vor allem auf der Seite der Aliierten das Vertrauen in gewählte Staatsoberhäupter sinken. Anderseits hatten Staaten wie Italien oder Japan gezeigt, dass auch Monarchien nicht gefeit waren, dem Populismus nachzugeben.
Die Gründung der Vereinten Nationen und die Erklärung der Menschenrechte waren die wesentlichen Rechtsforderungen, die an eine zusammenrückende globale Welt gestellt wurden.

Geschichte

Schon 1946 forderte das Hochkommissariat für Nomenklatur und Statistik die Generalversammlung auf, verbindliche und statistische geprüfte Regulatorien für Staats- und Regierungsformen vorzulegen, um eine gemeinsame Entwicklung vorbereiten zu können.
Der Vorschlag löste massive Proteste aus: Kommunistische Staaten sahen darin einen Versuch, ihre Einparteienherrschaften zu kritisieren, Monarchien witterten ein weltweites Republikenkomplott und selbst junge Republiken fanden es befremdlich, dass eine untergeordnete VN-Stelle einen solchen Vorschlag brachte.
Die komplexe Hochzeit von Prinzessin Elisabeth und Prinz Ernst August verstärkte 1947 durch das unermüdliche Wirken von Premierminister Winston Churchill und Königinwitwe Maria den Trend zu einer gewissen Remonarchisierung in den ehemaligen Teilen Deutschlands, denen Großbritannien im Gegenzug die Entlassung aus der Besatzung versprach.

Öffentliche Reaktion

Die öffentlichen Reaktionen waren geteilt. So gab es solche, die von einem Sieg der Vereinten Nationen über die Geschichte sprachen, andere sahen neue Diktaturen im Gewand höfischer Kostüme heraufdämmern. Da in den Jahren nach der Erklärung aber keine neuen Monarchien hinzukamen und die bestehenden nicht übermäßig negativ auffielen, legte sich der Rummel um die Übereinkunft bald.
Lediglich aus eigener Perspektive nun schlechter gestellte Familienmitglieder versuchten regelmäßig seither, die Umsetzung der Übereinkunft durch nationales oder Gewohnheitrsrecht auszuhebeln.
Besonderes Augenmerk erfuhren immer die Selbstanklage in der Präambel über die von Monarchen begonnenen Kriege und die korrespondierende Friedensformel in Artikel 23. Pazifistische Bewegungen weltweit hoben diese Bestimmung hervor und verlangten ähnliche Verpflichtungen von nicht-monarchischen Organen und Staaten (Direktorialsystemen, Militärdiktaturen, Parlamentarischen Republiken, Präsidialrepubliken, Semipräsidialrepubliken, Ständerepubliken und Volksrepubliken).
Besonders republikanisch gesinnte Kritiker der Übereinkunft ärgerten sich über das Verbot in Artikel 24, etwas gegen den Fortbestand der Monarchien zu unternehmen. In den Augen der - vor allem antikolonialistischen - Republikaner verhindert diese Klausel, dass Monarchen von selbst auf ihre Herrschaftsrechte verzichten können.
Vertreter des Internationalen Rechts sind regelmäßig verwundert über die Berufungsmöglichkeit von Monarchen an das Gericht der Vereinten Nationen, das sonst nur von Staaten angegangen werden darf. Eine Schlechterstellung nicht-monarchischer Staats- oder Regierungsoberhäupter scheint hier gegeben zu sein. Eine letzte Kritik kommt von Traditionalisten und manchen religiösen Eiferern, die nämlich die gleichberechtigte Nachfolge von Töchtern und Söhnen als modernistisch oder säkularistisch bekämpfen.
Typ
Treaty, Diplomatic
Medium
Paper
Ratifizierungsdatum
18. August 1951

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