Charta der Vereinten Nationen
PRÄAMBEL
Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unsere Überzeugung an die Grundrechte aller Nationen erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen angemessenen Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,
UND FÜR DIESE ZWECKE
Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden, Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern –
HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN.
Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt Genf versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen „Vereinte Nationen“ führen soll.
KAPITEL I – Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
o den Weltfrieden zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu beseitigen;
o freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln;
o eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen;
o ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen und internationalen Organisationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
o Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
o Alle Mitglieder erfüllen nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
o Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel bei.
o Alle Mitglieder unterlassen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt.
o Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, nicht abgeleitet werden.
KAPITEL II – Mitgliedschaft
Artikel 3
Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind jene Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in Genf teilgenommen haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.
Artikel 4
Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der Generalversammlung.
Artikel 5
Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft bis auf Widerruf entziehen.
Artikel 6
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.
KAPITEL III – Hauptorgane
Artikel 7
(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden Generalsekretariat, Generalversammlung, Gericht, Marinerat, Sicherheitsrat, Sozialrat, Treuhandrat und Wirtschaftsrat eingesetzt.
(2) Zur Unterstützung des Generalsekretariates werden die Hochkommissariate für Abrüstung, Bevölkerungswachstum, Drogen, Kinder, Ethnische Minderheiten, Naturkatastrophen, Nomenklatur und Statistik sowie Allnutzung eingesetzt.
(3) Als Nebenorgane der Vereinten Nationen werden die Internationale Arbeitsorganisation, Internationale Bank für Wiederaufbau, Internationale Entwicklungsorganisation, Internationale Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, Internationale Fernmeldeunion, Internationale Finanz-Corporation, Internationale Gesundheitsorganisation, Internationale Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Internationale Organisation für geistiges Eigentum, Internationale Organisation für industrielle Entwicklung, Internationale Organisation für Meteorologie, Internationale Seeschifffahrts-Organisation, Internationale Tourismusorganisation, Internationale Zivilluftfahrtorganisation, der Internationaler Postverein und der Internationaler Währungsfonds eingesetzt.
(4) Diese bestehenden internationalen Organisationen werden mit der Zustimmung ihrer vertretungsberechtigten Gremien den Vereinten Nationen eingegliedert: Rotes Kreuz/Roter Halbmond/Roter Kristall, Weltenergieorganisation, Weltflüchtlingsorganisation, Weltfriedensorganisation, Welthandelsorganisation, Weltmenschenrechtsorganisation, Weltwasserorganisation und Weltwirtschaftsorganisation.
Die Generalversammlung
Artikel 8
(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Generalversammlung.
Artikel 9
Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen.
Artikel 10
(1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens befassen.
(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat vorlegt. Macht eine derartige Frage Maßnahmen erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.
Artikel 11
(1) Solange die Generalversammlung in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf der Sicherheitsrat zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Maßnahmen ergreifen.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.
Artikel 12
Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;
Artikel 13
Die Generalversammlung kann Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist.
Artikel 14
(1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens beschlossen oder getroffen hat.
(2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen.
Artikel 15
(1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.
Artikel 16
(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenheit und Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder.
Artikel 17
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet.
Artikel 18
Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.
Artikel 19
Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten.
Das Generalsekretariat
Artikel 20
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird nach Wahl durch die Generalversammlung vom Sicherheitsrat ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
Artikel 21
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung und der Räte tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organisation Bericht.
Artikel 22
Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens zu gefährden.
Artikel 23
(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 24
(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär ernannt.
(2) Den anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.
Das Gericht
Artikel 25
Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.
Artikel 26
Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
Artikel 27
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.
Artikel 28
(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.
Der Marinerat
Artikel 29
Der Marinerat besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, die eine Flotte unterhalten.
Artikel 30
(1) Der Marinerat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der marinen und submarinen Rüstung und der internationalen maritimen Handelswege – insbesondere der Kanäle – Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist. Einmal jährlich wird er eine Konferenz zu maritimer Kriegsführung und Friedensvorbereitung durchführen.
Artikel 31
(1) Jedes Mitglied des Marinerats hat eine Stimme, die von seinem Flottenchef oder dessen Vertreter wahrgenommen werden muss.
(2) Beschlüsse des Marinerats bedürfen der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 32
Behandelt der Marinerat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 33
Der Marinerat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilnehmen und dass seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Hochkommissariate und Nebenorganisationen teilnehmen.
Artikel 34
(1) Der Marinerat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Marinerat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen, jedenfalls aber mindestens zwei Mal jährlich; in der Geschäftsordnung ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
Artikel 35
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen auf den Meeren friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die gegenseitige Kenntnis der maritimen Potentiale und die gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung von Piraterie und jeder Art maritimer Kriminalität.
Der Sicherheitsrat
Artikel 36
(1) Der Sicherheitsrat besteht aus 11 Mitgliedern der Vereinten Nationen. China, Frankreich, Japan, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und das Vereinigte Königreich sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt sechs weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats.
(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.
Artikel 37
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens.
(2) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.
Artikel 38
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.
Artikel 39
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder.
Artikel 40
(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, dass er seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann. Jedes seiner Mitglieder muss zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Organisation vertreten sein.
(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein.
(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der Organisation auch an anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.
Artikel 41
Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Artikel 42
Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befasst ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind.
Artikel 43
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung oder Abmachungen eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.
Artikel 44
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens gefährden könnte.
Artikel 45
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten im Allgemeinen von den Parteien dem Gericht im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.
Artikel 46
Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit nicht, diese mit friedlichen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
Artikel 47
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen zu treffen sind, um den Weltfrieden zu wahren oder wiederherzustellen.
Artikel 48
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten.
Artikel 49
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen – unter Ausschluss von Waffengewalt – zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.
Artikel 50
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 49 vorgesehenen Maßnahmen sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
Artikel 51
Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens dadurch beizutragen, dass sie dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens erforderlich ist.
Artikel 52
Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.
Artikel 53
(1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuss vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuss eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich.
Artikel 54
(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens erforderlich sind, werden von allen Mitgliedern der Vereinten Nationen verwirklicht.
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.
Artikel 55
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das Recht zur individuellen Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Der Sozialrat
Artikel 56
(1) Der Sozialrat besteht aus sechzehn von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für vier Jahre gewählt.
(3) Jedes Mitglied des Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.
Artikel 57
(1) Der Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten des Sozialwesens Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
Artikel 58
Der Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn nach eigenem Ermessen unterstützen.
Artikel 59
(1) Jedes Mitglied des Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 60
Behandelt der Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 61
Der Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilnehmen und dass seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Hochkommissariate und Nebenorganisationen teilnehmen.
Artikel 62
(1) Der Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dies er regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Sozialrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
Artikel 63
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Verbesserung des Lebensstandards, die Voraussetzungen für sozialen Fortschritt sowie die Lösung internationaler Probleme sozialer Art.
Der Treuhandrat
Artikel 64
Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
o den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates;
o den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
o so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten.
Artikel 65
Der Treuhandrat muss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
o jährlich von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;
o Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen;
o jährliche Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt der Verwaltungsmacht mitgeteilt wird;
o diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.
Artikel 66
Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.
Artikel 67
(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der einstimmigen Zustimmung all seiner Mitglieder.
Artikel 68
(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
Artikel 69
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens das Wohl dieser Einwohner zu begünstigen; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,
o den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Missbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;
o den Weltfrieden zu festigen;
o die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten Ziele zu verwirklichen;
o dem Generalsekretär zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.
Artikel 70
Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, dass die Politik, die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen muss als die Politik, die sie für ihr Mutterland verfolgen.
Artikel 71
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden als Treuhandgebiete bezeichnet.
Artikel 72
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken:
o den Weltfrieden zu festigen;
o den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete zu fördern;
o die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen.
Artikel 73
Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden:
o gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
o Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;
o Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten als Kolonien oder ähnlich in das System eingebracht werden.
Artikel 74
Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten in Form eines Abkommens vor dem Treuhandrat vereinbart.
Artikel 75
Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als „Verwaltungsmacht“ bezeichnet, kann nur ein Staat sein.
Artikel 76
Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.
Artikel 77
Die Aufgaben der Vereinten Nationen in Bezug auf Treuhandabkommen für alle Gebiete, einschließlich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden vom Treuhandrat wahrgenommen.
Der Wirtschaftsrat
Artikel 78
(1) Der Wirtschaftsrat besteht aus sechzehn von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für vier Jahre gewählt.
(3) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrats hat in diesem einen Vertreter.
Artikel 79
(1) Der Wirtschaftrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
Artikel 80
(1) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 81
Behandelt der Wirtschaftsrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 82
Der Wirtschaftsrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilnehmen und dass seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Hochkommissariate und Nebenorganisationen teilnehmen.
Artikel 83
(1) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Wirtschaftsrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
Artikel 84
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen Fortschritt sowie die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher Art.
KAPITEL IV – Nebenorgane
Artikel 85
(1) Jedes Mitglied jeder Organisation hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse jeder Organisation bedürfen der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 86
Behandelt eine Organisation eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt sie es ein, ohne Stimmrecht an ihren Beratungen teilzunehmen.
Artikel 87
Jede Organisation kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an ihren Beratungen teilnehmen und dass ihre eigenen Vertreter an den Beratungen der Hochkommissariate und anderen Nebenorganisationen teilnehmen.
Artikel 88
(1) Jede Organisation gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt sie auch das Verfahren für die Wahl ihres Präses und der beiden Präterses.
(2) Jede Organisation tritt nach Bedarf gemäß ihrer Geschäftsordnung zusammen, jedenfalls aber mindestens zwei Mal jährlich.
Internationale Arbeitsorganisation
Artikel 89
(1) Die Internationale Arbeitsorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 90
(1) Die Internationale Arbeitsorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten des Arbeitnehmerschutzes und der Gewerkschaftsangelegenheiten Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 91
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die gegenseitige Unterstützung der Arbeiterschaft und die gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung unmenschlicher, grausamer Arbeitsbedingungen und unehrlicher Löhne.
Internationale Bank für Wiederaufbau
Artikel 92
Die Bank für Wiederaufbau besteht aus allen von der Generalversammlung zugelassenen Mitgliedern, nachdem sie einmalig 1% ihres BIP in die Bank einzahlen und zur Zahlung von 0,05% ihres BIP jährlich bereit sind.
Artikel 93
(1) Die Bank für Wiederaufbau kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten des Wiederaufbaus nach Kriegen und Naturkatastrophen Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
(4) Sie vergibt Kredite oder übernimmt Kreditsicherungen für von ihr genehmigte Wiederaufbauprojekte.
Artikel 94
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Vergabe von Krediten oder Kreditsicherung zum Wiederaufbau von Infrastruktur nach Kriegen und Naturkatastrophen.
Internationale Entwicklungsorganisation
Artikel 95
(1) Die Internationale Entwicklungsorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 100
(1) Die Internationale Entwicklungsorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Infrastrukturentwicklung Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 105
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen den zeitgemäßen Aufbau von Infrastruktur, vor allem Eisenbahnen und Kanälen.
Internationale Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
Artikel 106
(1) Die Internationale Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 107
(1) Die Internationale Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Ernährungssicherheit und der Landwirtschaftstechnologie Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
(4) Sie kann die Versorgung hungernder Staaten für bis zu drei Monate durch Mitglieder der Vereinten Nationen anordnen.
Artikel 112
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen zeitgemäße Landwirtschaft, um alle Menschen ausreichend zu versorgen.
Internationale Fernmeldeunion
Artikel 113
(1) Die Internationale Fernmeldeunion besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 138
(1) Die Internationale Fernmeldeunion kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten des Telegraphen- und Telephonwesens Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 139
Die Internationale Fernmeldeunion kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen.
Artikel 140
Die Internationale Fernmeldeunion nimmt alle Aufgaben wahr, für die sie im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen eine möglichst einheitliche und effiziente Verbindung aller Staaten und Menschen untereinander mithilfe moderner Fernmeldetechnologie.
Artikel 146
(1) Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben ist die Internationale Fernmeldeunion exklusiv verantwortlich.
(2) Ausschließlich militärisch genützte Fernmeldeanlagen sind von der Zuständigkeit der Internationalen Fernmeldeunion ausgenommen.
Internationale Finanz-Corporation
Artikel 137
(1) Die Internationale Finanz-Corporation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 138
(1) Die Internationale Finanz-Corporation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Finanzierung von Privatunternehmen von überstaatlicher Bedeutung Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Finanzierung und Harmonisierung von Privatunternehmen von überstaatlicher Bedeutung.
Internationale Gesundheitsorganisation
Artikel 137
(1) Die Internationale Gesundheitsorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 138
(1) Die Internationale Gesundheitsorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Seuchenbekämpfung, medizinischen Forschung und Gesundheitsfürsorgeharmonisierung Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen international koordinierte Seuchenbekämpfung, medizinische Forschung und Gesundheitsfürsorgeharmonisierung.
Artikel 146
(1) Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben ist die Internationale Gesundheitsorganisation exklusiv verantwortlich.
(2) Im Falle einer Pandemie, die mehr als drei Mitgliedstaaten zugleich betrifft, erhält die Internationale Gesundheitsorganisation Zugriff auf bis zur Hälfte der Jahresmittel der Internationalen Bank für Wiederaufbau. Darüber hinaus erhält er das Weisungsrecht für die Forschungseinrichtungen aller Mitgliedstaaten, um eine effiziente Heil- oder Linderungsmethode erforschen zu lassen. Diese Recht erlöschen sofort, sobald die Pandemie in weniger als drei Mitgliedstaaten auftritt.
Internationale Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Artikel 137
(1) Die Internationale Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 138
(1) Die Internationale Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten Erziehung, Wissenschaft und Kultur Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, den Schutz der Kulturgüter und der gemeinsamen kulturellen Werte aller Völker.
Internationale Organisation für geistiges Eigentum
Artikel 137
(1) Die Internationale Organisation für Geistiges Eigentum besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 138
(1) Die Internationale Organisation für Geistiges Eigentum kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten des Patentrechts und des geistigen Eigentums Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen den internationalen Schutz des geistigen Eigentums.
Internationale Organisation für industrielle Entwicklung
Artikel 137
(1) Die Internationale Organisation für industrielle Entwicklung besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 138
(1) Die Internationale Organisation für industrielle Entwicklung kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten industrielle Entwicklung, besonders in Bezug auf Schwerindustrie und Rohstoffstandards, Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die industrielle Entwicklung, den gerechten Austausch und den sicheren Transfer von Rohstoffen.
Internationale Organisation für Meteorologie
Artikel 137
(1) Die Internationale Organisation für Meteorologie besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 138
(1) Die Internationale Organisation für Meteorologie kann über internationale Angelegenheiten auf dem Gebiet der Meteorologie Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen Meteorologie, die gegenseitige Information zur Prävention von Naturkatastrophen und die wechselseitige Unterstützung in der Beobachtung des Weltklimas.
Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Artikel 137
Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation besteht aus Mitgliedern der Vereinten Nationen, die einen direkten Zugang zum Meer haben.
Artikel 138
(1) Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Seestraßen, Schiffsmaße und aller zivilen maritimen Fragen Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen friedliche Nutzung der Weltmeere für Fischerei, Rohstoffgewinnung und Transport.
Artikel 146
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben ist die Internationale Seeschifffahrts-Organisation exklusiv verantwortlich.
Internationale Tourismusorganisation
Artikel 137
(1) Die Internationale Tourismusorganisation besteht aus acht von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vier Mitglieder werden alljährlich für zwei Jahre gewählt.
Artikel 138
(1) Die Internationale Tourismusorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse, sowie der standardisierten Unterbringung du Betreuung von Touristen Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten jede Art des Tourismus, der das gegenseitige Verständnis, die friedliche Entspannung und den Respekt vor anderen Traditionen erhöht.
Internationale Zivilluftfahrtorganisation
Artikel 137
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation besteht aus allen Staaten, die über mindestens einen zivilen internationalen Flughafen verfügen.
Artikel 138
(1) Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten ziviler Helikopter-, Flugzeug- und Luftschiffnutzung Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Sie kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Errichtung und den Betrieb internationalen zivilen Fracht- und Personenverkehrs.
Artikel 146
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben ist die Internationale Zivilluftfahrtorganisation exklusiv verantwortlich.
Internationaler Postverein
Artikel 137
Der internationale Postverein besteht aus Mitgliedern der Vereinten Nationen, die internationale Postsendungen zulassen.
Artikel 138
(1) Der internationale Postverein kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten Post- und Paketzustellung Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Vereinfachung, Vereinheitlichung und Erleichterung der postalischen Kommunikation aller Völker.
Internationaler Währungsfonds
Artikel 137
Der internationale Währungsfonds besteht aus Mitgliedern der Vereinten Nationen, die internationale Geldverkehr zulassen.
Artikel 138
(1) Der internationale Währungsfonds kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Währungsstabilität und der Wechselkurse Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann über Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(3) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 145
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Vereinfachung, Vereinheitlichung und Erleichterung der Finanztransaktionen und des Geldwechselns zwischen allen Völkern.
KAPITEL V – Sonderorganisationen
Artikel 137
Die Sonderorganisationen besteht aus jenen Mitgliedstaaten, die ihnen aus freiem Willen beitreten.
Artikel 138
(1) Jede Sonderorganisation kann über internationale Angelegenheiten auf ihrem Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; sie kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung Empfehlungen richten.
(2) Sie kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die sie zuständig ist.
Artikel 140
Jede Sonderorganisation nimmt alle Aufgaben wahr, für die sie im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung zuständig ist.
Artikel 141
(1) Jedes Mitglied der Organisation hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Organisation bedürfen der relativen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 142
Behandelt eine Sonderorganisation eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen, das ihr nicht beigetreten ist, von besonderem Belang ist, so bittet sie es, mit doppeltem Stimmrecht an ihren Beratungen teilzunehmen.
Artikel 143
(1) Jede Sonderorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt sie auch das Verfahren für die Wahl ihres achtköpfigen Direktorats und eines Generaldirektors.
(2) Jede Sonderorganisation tritt nach Bedarf gemäß ihrer Geschäftsordnung zusammen, jedenfalls aber mindestens zwei Mal jährlich; in der Geschäftsordnung ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder vorzusehen.
Artikel 144
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen durch die Sonderorganisationen wichtige Bereiche der internationalen Beziehungen.
Rotes Kreuz/Roter Halbmond/Roter Kristall
Artikel 145
Die Sonderorganisation Rotes Kreuz/Roter Halbmond/Roter Kristall hat als besonderen Auftrag den Schutz und die Unterstützung Verwundeter, Kriegsversehrter, erkrankter Flüchtenden oder sonst Schutzsuchenden übernommen.
Weltenergieorganisation
Artikel 146
Die Weltenergieorganisation hat als besonderen Auftrag die Vereinfachung und Vereinheitlichung internationaler Energie- und Energieträgertransfers übernommen.
Weltflüchtlingsorganisation
Artikel 147
Die Weltflüchtlingsorganisation hat als besonderen Auftrag den Schutz und die Unterstützung Vertriebener und Geflohener übernommen.
Weltfriedensorganisation
Artikel 148
Die Weltfriedensorganisation hat als besonderen Auftrag die Förderung friedlichen Gesprächsklimas und der Friedenserziehung nach den Traditionen des Ostens und Westens übernommen.
Welthandelsorganisation
Artikel 149
Die Welthandelsorganisation hat als besonderen Auftrag die Vereinfachung und Vereinheitlichung des internationalen Handels inklusive der Frage der Zoll- und Grenzkontrollpolitik übernommen.
Weltmenschenrechtsorganisation
Artikel 150
Die Weltmenschenrechtsorganisation hat als besonderen Auftrag die Erarbeitung eines auf den Traditionen des Ostens und Westens basierenden Allgemeinen Menschenrechtserklärung übernommen.
Weltwasserorganisation
Artikel 151
Die Weltwasserorganisation hat als besonderen Auftrag die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung übernommen.
Weltwirtschaftsorganisation
Artikel 152
Die Weltwirtschaftsorganisation hat als besonderen Auftrag die Vereinfachung und Vereinheitlichung industrieller Standards inklusive Export- und Importfragen übernommen.
KAPITEL VI – Verschiedenes
Artikel 153
Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schließt, werden so bald wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht.
Artikel 154
Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
Artikel 155
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.
Artikel 156
(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.
(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisation genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.
KAPITEL VII – Änderungen
Artikel 157
Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Vierfünftelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen worden sind.
Artikel 158
(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Siebenachtelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie vom Generalsekretär den Mitgliedsstaaten offiziell zur Kenntnis gebracht worden ist.
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen , auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluss der Neunzehntelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung bestimmt wird.
KAPITEL VIII – Ratifizierung und Unterzeichnung
Artikel 159
(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald Frankreich, Japan, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.
Artikel 160
Diese Charta, deren chinesischer, englischer, französischer, indischer, japanischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen diese Charta unterzeichnet.
GESCHEHEN in der Stadt Genf am 26. Juni 1945
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