Verfestigung, Acht und Oberacht

Die Verfestigung, Acht und Oberacht sind Strafen, die in Fainand angesetzt werden, wenn ein Beschuldigter wegen schwerer Straftaten angeklagt und nach dreimaliger Ladung nicht vor Gericht erschienen ist.

 

Verfestigung (Verlust der Ehre)

Die Verfestigung ist die erste Stufe. Sie verbietet dem Angeklagten das Auftreten als Zeuge und das Anklagen anderer. Außerdem darf er nicht mehr von anderen aufgenommen und/oder versorgt werden. Dieses Urteil gilt im Einflussgebiet des Gerichts. Im Falle eines angeklagten Adligen ist dies das gesamte jeweilige Herzogtum, da hierbei der Pfalzgraf der Richter ist.

 

Acht

Die Acht ist die zweite Stufe. Sie gesteht dem Geächteten ein Jahr und einen Tag zu, um sich von der Acht freizukaufen sowie den Schaden des Klägers zu tilgen. Dieses Urteil kann nur vom Kaiser (bei Adligen) und von Pfalzgrafen (bei Bügerlichen) verhängt werden und gilt in ganz Fainand.

 

Oberacht (vogelfrei)

Werden die Schäden nicht in der angesetzten Zeit beglichen, kommt es zur dritten Stufe: die Oberacht. Der Geächtete erhält damit die Friedlosigkeit, verliert alle Rechte und gilt im Bezug auf seine Familie als verstorben. Er darf von jedem, ohne darauffolgende Konsequenzen, getötet werden.

 

Weiteres

  • Der Kaiser steht über dem Gesetz. Er kann, gerade bei besonders schweren Fällen, die sofortige Oberacht bzw. den Beschuldigten zu vogelfrei erklären, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.