Allgemeines
Wie gesehen ist Grenzbrueck ein an das mittelalterliche Feudalsystem des 13. Bis 15. Jahrhunderts angelehntes Königreich. Das bedeutet, die Obrigkeit (de facto der Adel) vom König bis zu den Rittern und Ministerialen („Beamtenadel“), der Clerus und die Academie beanspruchen Folgsamkeit und Gehorsam, jeweils in ihrem Bereich (der Adel im weltlichen, der Clerus im geistlichen (und weltlichen) und die Academie innerhalb ihres „Wissenschaftsbetriebs). Es ist unüblich, dass das Volk gegen die Obrigkeit aufbegehrt, da es harte Strafen erwarten muss, die auch konsequent und in aller Regel (relativ willkürlich) durchgesetzt werden. Zudem fürchtet das Volk den Zorn der Ewgen, insbesondere Acrulons, die diese Ordnung den Menschen geschenkt haben und die, die Menschen darum einhalten müssen, da sie sich sonst gegen die Ewgen selbst stellen, was der höchste Frevel wäre und mit ewiger Pein im Atramentum (entspricht der Hölle) bestraft wird.
Zwar gibt es zahlreiche geschriebene Gesetze und Verordnungen, doch diese werden nicht zwingend eins zu eins durchgesetzt („Wo kein Kläger, da kein Richter!“, gilt auch in Grenzbrueck). Zwar gibt es bspw. eine Strafprozessordnung (dazu sogleich), doch der Bauer muss fürchten, dass sich sein Herr (z.B. ein Landritter), der das Lehen verwaltet, darüber weitestgehend hinwegsetzen kann, da es in aller Regel so etwas wie eine Revision nicht gibt, solange es nicht zu extremen „Exzessen“ kommt. Auch sind Fehden zwischen hohen und niedrigen Adligen durchaus üblich, die auf dem Rücken der Bauern und der Bevölkerung ausgetragen werden (z.B. durch Brandschatzen von Gehöften und kleinen Dörfern).
Nachfolgend haben wir einige wichtige Gesetzes- und Rechtsaspekte zusammengestellt.
===== Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau =====
Im Hinblick auf die historische Anlehnung an das reale Mittelalter stellt in Grenzbrueck die geschlechtliche Gleichstellung zwischen Mann und Frau einen wesentlichen Unterschied im Spiel dar. Wir möchten insbesondere nicht, dass Frauen in ihren Spielmöglichkeiten eingeschränkt werden, daher gilt insoweit, dass in Grenzbrueck beide Geschlechter absolut gleichgestellt sind! Jede weibliche Mitspielerin soll jeden Funktion, jedes Amt und jeden Beruf ohne Einschränkung ergreifen könne, den sie möchte. Sie kann daher auch einen Beruf darstellen, der im Mittelalter grundsätzlich eher Männern vorbehalten wäre (z.B. Soldatin). Wir wollen insbesondere die weiblichen Mitspielerinnen nicht „auf stickende Damen, die nichts zu sagen haben“, reduzieren. Es gilt auch hier „Du kannst, was Du darstellen kannst“. Dass dies so ist, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass ein SC-Charakter dies im Spiel zwingend für richtig halten muss. Es gibt ein paar marginale Ausnahmen hiervon:- Die Ecclesia Grenzbrueckensis: hier gibt es einige Orden, die nur von Männern bespielt werden können, weil nur Männer hierzu Zutritt haben (einige Acrulonorden entsprechend gibt es aber ein weibliches Pendant, wo nur Frauen beitreten können (bestimmte Myrnaorden)
- Der Begriff des Ritters und des Knappen wird bei uns nur in der jeweils männlichen Form verwandt. Diese Begriffe sind nach unserer Auffassung so sehr mit der männlichen Form verbunden, dass der Begriff „Ritterin“ oder „Knappin“ als störend empfunden würde. Ein weiblicher Ritter wird daher in Grenzbrueck als Schwertdame oder Schilddame (danach differenzierend, worauf der Schwerpunkt der Waffenfähigkeiten liegen soll) oder auch (insbesondere in Hohenstaden) als Chevalière, ein weiblicher Knappe als „Schwertmagd oder Schildmagd“ bezeichnet. In Stellung, Ansehen und Anforderungen an Darstellung und Ausrüstung stehen die jeweils weiblichen Formen den männlichen in nichts nach. Es geht rein um die Begrifflichkeit. Eine Ausnahme zu dieser Regel bildet allein die tiburische Mark, in der es zwar Schild- und Schwertdamen bzw. –mägde gibt, diese aber nicht dem Status eines Ritters entsprechen.
- Bestimmte, für das Spiel irrelevante Straftaten nach der Halsgerichtsordnung können nur von Frauen (z.B. Hurerei) begangen werden.
- Das Erbrecht des Adels ist zweigeteilt. In einigen Kronvasallentümern sind weibliche Nachfahren von der Erbfolge ausgeschlossen, in anderen sind sie dagegen erbberechtigt. Diese Entscheidung liegt bei den SC-Herrschern dieser Lehen, die derlei für ihre Ländereien IT festgelegt haben. Wir halten dies für einen schönen Aspekt, um Anlässe (insbesondere für Konfliktspiel) zu ermöglichen.
===== Strafrecht =====
Das Strafrecht und das Strafprozessrecht sind in der „Grenzbruecker Peynlichen Halsgerichtsordnung geregelt. Diese sind erst seit wenigen Jahrzehnten eingeführt und der Versuch der Könige von Grenzbrueck, mehr Ordnung und Friede in das Reich zu bringen. Gleichwohl verbleiben viele Menschen, insbesondere die alteingesessenen Adelsfamilien, in alten Rechtsvorstellungen, wo zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten lieber ein Urteil durch die Ewgen, gerechte Fehde, Zwangsehen, Diplomatie oder gar ein Krieg herangezogen wurden. Auch das Selbstverständnis des Rittertums spielt hier eine große Rolle, denn für diese kann eine Beleidigung nur mit der Waffe im Kampf gesühnt werden, eine richterliche Sühnung durch Paragraphen erscheint in vielen Fällen unmöglich und unangemessen, da sie die Fähigkeit des Betreffenden, sich aus eigener Kraft heraus zu verteidigen, in Zweifel ziehen könnte. Das Strafrecht Grenzbruecks ist frei erfunden, da es so etwas wie ein einheitliches Straf- und Strafprozeßrecht im Mittelalter nicht gab. Es enthält aber zahlreiche Entlehnungen aus mittelalterlichen Regelungen und ist dementsprechend streng. Es sieht neben zahlreichen Todesstrafen (sog. endliche Strafen, z.B. köpfen, hängen, ertränken, pfählen etc.) auch für kleinere Delikte, v.a. Körperstrafen (sog. Reustrafen, z.B. Auspeitschen, Entmannen, Abhacken von Gliedmaßen, etc.), Ehrstrafen (Kerker, Prangen, Verlust von Privilegien) und Geldbußen vor. Die Tatbestände sind untergliedert:- Straftaten (Miszethaten) gegen die Krone und das Reych (z.B. Verrat, Aufruhr stiften, Konterkarierung, Verächtlichmachung etc.
- Straftaten gegen Leib und Leben (z.B. Mord, Totschlag, Körperverletzung
- Straftaten gegen Eigentum und Besitz (z.B. Betrug, Diebstahl, Raub
- Straftaten gegen Ehre und Namen (z.B. Beleidigung
- Straftaten gegen die Standesordnung (z.B. Ehebruch, Untreue, Hurerei etc.
- Straftaten gegen die Gemeinschaft (z.B. Fälscherei, Brandstiftung, Giftmischerei, Trunkenheit etc.
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (z.B. Bestechung, Bestechlichkeit, Meineid und Glücksspiel).
===== Vorrechte des Adels =====
Neben diesen allgemeinen Ausführungen gelten besondere Vorrechte des Adels, wie z. B. das Fehde-, das Erbfolgerecht oder Recht des Waffentragens.===== Ecclesiales und Glaubensrecht =====
Auch der Bereich der Ecclesia und des Glaubens ist verrechtlicht. So finden sich Vorschriften und Regeln für die einzelnen Orden Acrulons und Myrns, etwa deren spezielle Aufgaben oder Reglementierungen über besondere Aufnahmebedingungen (z.B. rein männliche bzw. rein weibliche Orden). Aber auch der Glaube selbst und das moralische Handeln der Menschen wird durch religiöse Vorschriften geregelt, die für Vergehen gegen den Glauben (z. B. Ketzerei) oder die ecclesiale Moral durch teilweise strenge, weltliche Strafen geahndet werden. Oberster Kodex in diesem Zusammenhang ist das sog. Pentagonium Purificatum. Dieses „Moralgesetzbuch“ legt für die unterschiedlichen Frevel („nefas“), die ein Mensch begehen kann, „Strafen“ fest, mit denen die durch die Frevel aufgebürdete Sündenlast bereits auf Erden wieder getilgt werden kann. Allem voran aber stellt das Pentagonium Purificatum aber einleitend die fünf allgemeinen Tugenden (zu den ritterlichen Tugenden siehe bereits oben) dar, denen der Mensch nachgehen soll, um ewgefällig zu leben und sein Seelenheil zu retten. Höchste und wichtigste Tugend ist die Demut. Damit ist sowohl die Demut vor den Ewgen, als auch vor den jeweils weltlichen Herren gemeint, denn die Ewgen haben diese Ordnung (also das Ständesystem) den Menschen gegeben und der Mensch soll sie nicht ändern. Aus dieser religiösen Vorstellung stützt sich daher das ständische System und damit insgesamt die Ordnung in Grenzbrueck. Die weiteren Tugenden sind die Treue (und darin inbegriffen die Ehre), die Beharrlichkeit (Disziplin), die Barmherzigkeit und die Vernunft. Verstößt jemand gegen diese Tugenden kann er vor ein ecclesiales Gericht gestellt werden. Häufig übernehmen die jeweiligen Landesherren aber diese Aufgabe. Dabei verhängt das Gericht keine „Strafen“, sondern erlegt sogenannte Läuterungen auf, also Sühne- oder Bußstrafen, um die Seele des Verurteilten vor der ewigen Verdammnis im Atramentum zu bewahren. Das Pentagonium kennt viele verschiedene Strafen, von der Buße über die Wallfahrt oder Pilgerfahrt bis hin zur Todesstrafe für die sogenannten „hochlaesterlichen Frevel“. Bei kleineren und größeren Freveln wird zumeist nur eine Geldbuße, durch die sich die Ecclesia mitunter finanziert, verhängt. Solche Frevel, die den Bestand oder die Berechtigung der Ecclesia selbst angreifen (z. B. Ketzerei), werden hingegen sehr hart geahndet. Die unterschiedlichen Frevel sind: Frevel gegen die Demut- Ketzerei/Häresie
- Hochmut
Morden
- Prahlerei
- Eitelkeit
- Schwurbruch (Schwur ist die Bekräftigung der Wahrheit einer Aussage durch Berufen auf die Ewgen)
- Eidbruch
- Lug und Betrug
- Lästerei
- Feigheit
- Beharrlichkeit/Disziplin
- Gier
- Wollust
- Völlerei und Trunkenheit
- Unzucht
- Faulheit
- Geiz
- Wollust
- Neid
- Zorn
- Missgunst
- Hexerei
- Irrsinn
- Narretei
- Aberglaube
- Eifersucht
=====Überblick über die wichtigsten Gesetze======
=====Gesetzbücher, die allgemeine Gültigkeit im ganzen Reyche haben=====
- Constitutio Crimenalis Violensis - Peynliche Halsgerichtsordnung, das Strafgesetzbuch in Grenzbrueck
- Constitutio Concilii Regnis Grenzbrueckensis, Das Regularium für die Abhaltung der Grenzbruecker Reychstage
- Pentagonium Purificatum, Gesetzbuch der Ecclesia Grenzbrueckensis wie Sünder und Frevler zu bestrafen sind