Bürgergesetze der Freien Städte Document in Panmis Welt | World Anvil
BUILD YOUR OWN WORLD Like what you see? Become the Master of your own Universe!

Remove these ads. Join the Worldbuilders Guild

Bürgergesetze der Freien Städte

Die Bürgergesetze gelten für alle Personen*, die innerhalb der Stadtmauern einer freien Stadt leben, seit mindestens einem Jahr (365 Tage) einen festen Wohnsitz (Eigenheim, Eigenwohnung) nachweisen können und das symbolische Bürgergeld entrichtet haben, um in das Bürgerbuch (vgl Einwohnerregister) aufgenommen zu werden. Den Stadträten einer Freien Stadt ist vorbehalten, besondere Ausnahmen zu machen, um diese Fristen von Fall zu Fall zu spezifizieren, um eine Aufnahme in das Bügerbuch mit einer höheren oder niedrigeren Hürde zu gestalten.
 

Bürgerrechte


1. Jede*r Bürger*in hat das Recht auf eine Anhörung und einen fairen Prozess durch eine*n Richter*in oder eine*n gewählte*n Stadtrat/rätin. Bei Vergehen oder Anschuldigungen in einer Provinz eines Edelmannes/einer Edelfrau oder dem Stadtgebiet einer anderen Freien Stadt hat ein*e Vertreter*in des gewählten Stadtrates anwesend zu sein, um den/die betroffene*n Bürger*in zu verteidigen. Eine Missachtung dieser Rechte durch Dritte, kann eine Geldzahlung, Wiedergutmachung oder Fehde nach sich ziehen.


2. Jede*r Bürger*in hat das Recht, ihre/seine Vertretung im Stadtrat zu wählen. Hierbei darf jede*r Bürger*in eine*n geeignete*n Kandidaten/in vorschlagen. Als geeignet gelten volljährige Bürger*innen der jeweiligen Freien Stadt. Neuwahlen können durch ein sogenanntes Bürgerbegehr, d.h. wenn mindestens 1/3 der Bürger*innen öffentlich einer Neuwahl zustimmen, angesetzt werden. Jede*r Bürger*in hat das Recht, seine/ihren Bürgermeister*in aus den gewählten Stadträt*innen zu erwählen.


3. Jede*r Bürger*in hat das Recht, frei und öffentlich zu sprechen, sofern die Reden den Gesetzen des Königreichs und den städtischen Gesetzen nicht zuwider gehen.


4. Jede*r Bürger*in hat das Recht, seine/ihre Religion frei zu wählen und öffentlich auszuüben, sofern sie den Gesetzen des Königreichs und den städtischen Gesetzen nicht zuwider gehen.


5. Jede*r Bürger*in hat das Recht, selbst für seinen/ihren Lebensunterhalt zu sorgen, sofern die Tätigkeit den Gesetzen des Königreichs und den städtischen Gesetzen nicht zuwider geht.


6. Jede*r Bürger*in hat das Recht, sich in Zünften und Gilden zu organisieren und öffentliche und geschlossene Versammlungen abzuhalten. Jede Zunft/Gilde hat das Recht, in eigener Verantwortung Preise, genormte Gewichte und Verhaltensnormen für die jeweilige Zunft/Gilde festzulegen.


7. Jede*r Bürger*in hat das Recht auf eigenen Besitz, der ihm/ihr nur mit richterlicher Anordnung (oder Anordnung durch ein*e gewählte*n Stadtrat/rätin) wieder entnommen werden kann. Jede*r Bürger*in hat das Recht auf Schadensersatz durch die Person, die ihren/seinen Besitz verunstaltet, zerstört oder gediebt hat.

8. Jede*r Bürger*in hat das Recht auf eine angemessene Bestattung nach dessen Verscheiden. Die Anwesenheit eines geistlichen Beistandes muss notariell festgelegt worden sein. Die Art der Bestattung richtet sich nach den jeweiligen städtischen Bräuchen. Ein*e Stadtrat/rätin kann Ausnahmeregelungen auf Anfrage erteilen.


9. Jede*r Bürger*in hat das Recht, seine/ihre Tätigkeit frei und ungeachtet der familären Prägung auszuführen. Jede*r Bürger*in wird nach seinem/ihrem Rechtsstatus (Bürger*in) gewertet und als solche deklariert. (vgl Untertan*in eines Edelgeschlechts, der/die sich über den jeweiligen Berufsstand definiert und deren Familienmitglieder zumeist innerhalb ihres Berufsstanden heiraten/leben/arbeiten. vgl www.panmi-larp.de/downloads - PDF Albnien aus Panmis Sicht, Kapitel Sitten und Bräuche)


10. Nur Bürger*innen der Freien Stadt oder jene, die es werden wollen, ist es gestattet, Besitz in eienr Freien Stadt zu unterhalten. Untertan*inen eines Edelgeschlechts ist es untersagt, Besitz im Auftrag ihres/seine Edelmannes/frau innerhalb einer Freien Stadt zu unterhalten. Ausnahmeregelungen sind Botschaften, die als solche deklariert sind und keinerlei Geldfluss in oder aus der Stadt aufweisen. (z.B. kein Handelskontor)

     

Bürgerpflichten


1. Die wohl wichtigste Pflicht einer/s (wehrfähigen) Bürgerin/s ist die Pflicht der Verteidigung seiner/ihrer Stadt. Obgleich die generelle Wehrpflicht nur einen Teil des Bürgertums beinhaltet, zumeist ein volljähriges Familienmitglied pro Familie, sind im Falle einer Belagerung alle Familienmitglieder einer Bürgerfamilie angehalten, ihr Viertel zu verteidigen. Die hierfür nötigen Waffen oder Rüstungen stellt die Freie Stadt zur Verfügung.


2. Jede*r Bürger*in hat die Pflicht, Steuern anteilig zu seinen/ihren Gewinnen an die Stadtkasse zu entrichten. Steuern werden bei der Einfuhr von Waren in die Freie Stadt, bei der monatlichen Abrechung eines Unternehmens oder dem Erben eines Nachlasses entrichtet. Das Vorbeiführen von Waren an der Einfuhrsteuer wird als Schmuggel bezeichnet und ist mit einer Geldstrafe zu ahnden. (vgl berühmte Schnapsmarke "Schwarzgebrannter, des Büttels liebster Tropfen")


3. Jede*r Bürger*in hat die Pflicht, sich an die städtischen Gesetze zu halten und diese bestmöglich auszuführen. Gesetzesänderungen an den städtischen Gesetzen können jederzeit schriftlich an den Stadtrat gereicht werden, der sich als Plenum mit einer Gesetzesänderung befassen kann.


4. Jede*r Bürger*in hat die Pflicht, einer Einladung in den Stadtrat folge zu leisten. Gegenüber dem Stadtrat hat jede*r Bürger*in die Pflicht, bei einer Anhörung die Wahrheit zu sagen.


5. Jede*r Bürger*in hat die Pflicht, einer richterlichen Anordnung folge zu leisten. Im Nachgang kann gegen eine richterliche Anordnung beim Stadtrat Klage eingereicht werden. Stadträt*innen können jederzeit ein*e Richter*in ins Amt rufen/ aus seinem/ihrem Amt entlassen.


6. Jede*r Bürger*in hat die Pflicht, den Anordnungen des/r jeweiligen Stadtrats/rätin in dessen Ressort folge zu leisten. Im Nachgang kann gegen eine solche Anordnung eines/r Stadtrats/rätin beim Stadtrat als Plenum Klage eingereicht werden.


7. Jede*r Bürger*in hat die Pflicht, bei einem Brand in seiner/ihrer Straße die Löschmaßnahmen zu unterstützen. Sofern keine innerstädtischen Brunnen zur Verfügung stehen (vgl Habena), sind Löschketten zu bilden. Eine Verweigerung der Löschbereitschaft kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.


8. Jede*r Bürger*in hat die Pflicht, den Stadtrat über einen Abzug aus einer Freien Stadt zu informieren und seinen Wohnbesitz an einen würdige*n Käufer*in zu vermitteln. Gegebenenfalls ist der Wohnbesitz an die Freie Stadt zu veräußern, sofern kein angemessene*r Käufer*in auffindbar ist. Wohnbesitz, dessen Eigentümer*in ohne Nachlass oder notariellen Erben hinterlassen wurde, wird in den städtischen Besitz überantwortet.


9. Der Einberufung in ein Amt, durch Bürgerwahl (vgl Stadträt*in) oder Ernennung durch den Stadtrat, muss folgegeleistet werden. Die für das Amt festgelegte Amtszeit muss eingehalten werden oder mit einer stichhaltigen Begründung niedergelegt werden.


10. Jede*r Bürger*in hat die Pflicht, bei Einheirat in eine Freie Stadt das Bürgergeld zu entrichten. Das Bürgerrecht kann nicht vererbt werden.



Remove these ads. Join the Worldbuilders Guild

Comments

Please Login in order to comment!