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Kleingärtnerverein Greifenstein-Altenberg

Selbst wenn immer mehr und mehr Ansässige ihren Hauptwohnsitz in die Badesiedlung verlegen und Wohnhäuser bauen, so ist die Siedlung noch immer ein Kleingärtnerverein.

Public Agenda

Auszug aus den Vereinsstatuten:
§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen KLEINGÄRTNERVEREIN GREIFENSTEIN-ALTENBERG und hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Obmanns/der jeweiligen Obfrau. Die Zustelladresse ist auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen. Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle Ziele im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 idgF. Er übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus. Der Verein ist berechtigt, dem Landesverband Nö der Kleingärtner, einer Bezirksorganisation oder Vereinen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, beizutreten.

§ 2 Tätigkeitsbereich und Vereinszweck

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Besondere Aufgaben des Vereines sind:
  • Erwerb und die Pachtung von Grundflächen und Überlassung derselben an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung. Weiters die besondere Förderung des Kleingartenwesens in Niederösterreich unter Ausschluss erwerbsmäßiger Nutzung;
  • die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Parzellen zustehen; insbesondere die Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, sofern der Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist;
  • die Vermittlung der vom Zentral- und Landesverband herausgegebenen Zeitschriften und Rundschreiben, Fachschriften, Büchern und einschlägigen Rechtsinformationen;
  • die Beratung der Mitglieder einschließlich der Vermittlung von Rechtsberatungen in Kleingartenangelegenheiten durch den Zentralverband.
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  • Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogener Kleingärtner. Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der Pachtrechtsfortsetzung im Todesfall nach § 15 Abs. 1 Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959 idgF.;
  • Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen
  • anteilige Beiträge der ordentlichen Mitglieder in den Reservefonds. Dieser dient insbesondere der Finanzierung von Aufwendungen, die den laufenden Verwaltungsaufwand überschreiten.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine Kleingartenparzelle in der Anlage des KGV Greifenstein-Altenberg pachtet, im Eigentum erworben oder mit einem anderen Rechtstitel ein dauerndes Nutzungsrecht erlangt hat. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder eine Beitrittserklärung erworben, wenn der Vorstand zustimmt. Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmeansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Beide Ehepartner oder beide Lebensgefährten, die gemeinsam Einzel- oder Unterpachtrechte erlangt haben, können Vereinsmitglieder werden. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die einen Beitrag zur Vereinsgemeinschaft leisten wollen, jedoch keine Kleingartenparzelle gepachtet bzw. im Eigentum erworben haben. Sie können auf Ansuchen als außerordentliche Mitglieder im Verein aufgenommen werden. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Vereinsgeschicke besonders verdient gemacht oder herausragende Leistungen auf dem Gebiete des Kleingartenwesens erbracht haben. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragszahlungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliches Vereinsmitglied sind.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
  • einvernehmliche Auflösung;
  • freiwilligen Austritt des Mitglieds (Kündigung
  • Tod;
  • Ausschluss des Mitgliedes;
  • Verlust oder Aufgabe der Nutzungsrechte am Kleingarten;
  • Auflösung des Vereines.
  • Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des Einlangens!) schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Vom Tod des Mitgliedes wird die Mitgliedschaft eines mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommenen Miteigentümers nicht berührt. Das gilt auch bezüglich der Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzel- oder Unterpächters bei Fortsetzung des Einzel- oder Unterpachtrechtes (§ 15 Kleingartengesetz). Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden und ist mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Im Falle der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen.

    § 6 Kauf des Pachtgrundstückes

    Der Erwerb von Eigentum des Einzel- oder Unterpächters an der Parzelle berührt die Mitgliedschaft im Verein nicht.
    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die gemeinsamen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Parzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Generalpächter abgeschlossenen Unterpachtvertrag, oder aus dem mit dem Verein abgeschlossenen Einzelpachtvertrag, und in allen Fällen unter Beachtung der Gartenordnung. Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz und Stimme. Sie können sich im Verhinderungsfall mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Auf jede Parzelle entfällt nur eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Parzelle im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, der jeweils gültigen Beschlüsse der Generalversammlung, der Statuten und der Gartenordnung ordentlich zu bewirtschaften und die Weisungen des Vorstandes zu befolgen. Jedes Mitglied hat das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines zu unterstützen. Jedes Mitglied hat die von der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung beschlossenen Beitragszahlungen, Umlagen und Gebühren fristgerecht zu entrichten. Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw. Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gestatten. Hinweis: Wenn ein Einzel- oder Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§ 1 Abs. 1 Kleingartengesetz) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 2 lit d Kleingartengesetz. Ist im allgemeinen Vereinsinteresse eine geringfügige Änderung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens erforderlich, so muss sie von jedem Unter- oder Einzelpächter zugelassen werden. Jeder Unter- oder Einzelpächter ist verpflichtet, dem Vorstand das Betreten und die Besichtigung der Parzelle sowie der darauf befindlichen Baulichkeiten und Kulturen nach Voranmeldung zu gestatten. Bei Gefahr im Verzug ist dies auch ohne Einwilligung des Unter- oder Einzelpächters möglich. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu betreuen und haftet für alle diesen zugefügten Schäden. Die Schädlingsbekämpfung muss von allen beachtet werden. Hierbei sind die vom Verein eventuell getätigten Maßnahmen zu fördern und zu dulden. Unbedingtes Augenmerk soll auf Umweltfragen, die Landschaftspflege und das Landschaftsbild gelegt werden.

    § 8 Betriebsmittel und Beiträge

    Das Vereinsvermögen wird aus den Mitglieds- und Investitionsbeiträgen, Beitrittsgebühren, Spenden, Subventionen, Vermächtnissen und Erträgnissen von Vereinsveranstaltungen gebildet. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich zur Erfüllung der statutarisch festgelegten Vereinszwecke und ist bestens und nutzbringend im Sinne seiner Mitglieder zu verwenden. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, die Höhe der Beitrittsgebühren und des Investitionsbeitrages sowie die Art der Entrichtung des sonstigen Mitgliedsaufwandes werden von der Generalversammlung beschlossen. Die für den Zentralverband und den Landesverband einzuhebenden Pachtvorschreibungen, Verwaltungsabgaben, Mitgliedsbeiträge und sonstigen Jahresbeiträge sind gegenüber den Mitgliedern nebst allen anderen dem Verein nicht verbleibenden Einhebungen als solche zu kennzeichnen. Die Pachtvorschreibungen, Verwaltungsabgaben, Mitgliedsbeiträge und sonstigen Jahresbeiträge für den Zentralverband als Bestandgeber sind nach dessen Vorschriften abzuführen. In jenen Fällen, in denen der Verein selbst Bestandgeber ist, sind diese Zahlungen nach ihrer Beschaffenheit zu trennen.

    § 9 Organe des Vereins

    Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 13 und 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 17). Die Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionärsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer statutengemäßen oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind. Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von einem Jahr in ihre Funktionen bestellt. Die Funktionen der Vereinsorgane beginnen mit dem Tag ihrer Bestellung. Die Funktionäre haben ihre Obliegenheiten mit besten Kräften, Wissen und Gewissen auszuüben.
    § 18 Datenspeicherung

    Die Daten der Mitglieder, die zum Zwecke der Mitgliederverwaltung notwendig sind, sind laut Datenschutzgesetz (BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018 vom 15.05.2018) gespeichert und werden nur zur Verwaltung des Kleingartenvereins Greifenstein-Altenberg verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Gespeicherte Daten sind Vorname, Familienname, Anschrift, Telefonnummer und, soweit vorhanden und bekannt, E-Mail Adresse und akademische Titel. Jedes Mitglied hat das Recht, über seine gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Die verantwortliche Ansprechperson ist auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Kleingartenverein Greifenstein-Altenberg werden die Daten des betroffenen Mitglieds gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

    Greifenstein-Altenberg, am 30. Oktober 2018
    Mag. Waltraud Polan e.h. (Obfrau Horst Reicher, BA e.h. (Obfrau-Stellvertreter)

History

Die Badesiedlung entstand Ende der 1920er Jahre.
Aufgang zur Dachterasse
Architekturfotografie aus der Badesiedlung Greifenstein-Altenberg. by Elisabeth Lehner
Controlled Territories

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