Gesetz über die Familienangehörigen Tradition / Ritual in Dorne | World Anvil

Gesetz über die Familienangehörigen

Rangregel

Da es, um die Beständigkeit der einzelnen Herrschaften zu erhalten, verboten ist, dass Herrschaftsausübende oder ihre Erben einander heiraten, kann man bei jeder Eheschließung genau feststellen, wer den höheren Rang hat. Nur dessen Wappen wird an Kinder und Erben weitergegeben. Bei Gleichrangigkeit entscheidet das Alter der Partner, welches Wappen an die Kinder weitergegeben wird: Es wird immer das Wappen des jüngeren Partners vererbt.

Führungsregel

Das Familienwappen führen das Familienoberhaupt und seine oder ihre Kinder, aber nur der Erbe oder die Erbin gibt es an die eigenen Kinder weiter. Die Kinder der Geschwister eines Erben oder einer Erbin führen das Familienwappen nicht mehr.

Nebenlinienaufstiegssonderregel

Blutsverwandte von Nebenlinien ohne Wappen können aber, wenn die Hauptlinie ausstirbt, durch den Fürsten oder die Fürstin mit dem Familienwappen beteilt werden.

Erbteilungssonderregel

Sollte durch einen Todesfall jemand, der mit einem Erben verheiratet ist, selbst Erbe werden, oder jemand, der mit einem Verwaltenden verheiratet ist, selbst verwaltend werden, muss der Wappenrat entscheiden, an welche verschiedenen Kinder dieses Paares die einzelnen Herrschaften vererbt werden.

Austerbenssonderregel

Nur dem Wappenrat kommt es zu, das Aussterben einer Familie festzustellen. Danach darf dieses Wappen nicht mehr geführt werden.

Erbregel

Erben und Erbinnen verwenden das Familienwappen mit besonderen Bekrönungen und, wenn einer ihrer Eltern Herrschaftsrechte ausübt, mit besonderen Hinterlegungen.

Kinderregel

Weitere Kinder verwenden das Familienwappen ohne Bekrönung und Hinterlegung.

Partnerregel

Ehepartner und Ehepartnerinnen verwenden ihr bisheriges Wappen, oder, wenn sie keines hatten, ein sandfarbenes Wappen und die entsprechende Bekrönung.

Bastardregel

Bastarde erhalten den Nachnamen Sand und sind nach Belieben im Haushalt des adeligen Elternteils, in den Wassergärten oder an einem anderen Ort geziemend auszubilden. Sie haben lebenslängliches Wohnrecht in den Häusern der Familie und Recht auf angemessenen Unterhalt bis zu ihrer Vermählung, allerdings führen sie das Familienwappen des adeligen Elternteils nicht und sind nicht erbberechtigt.

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